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Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)

Vom 7. März 1995 (HmbGVBl S. 45)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376) (1)

Inhaltsübersicht §§
  
1. Abschnitt  
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz  
  
Zweck des Verfassungsschutzes1
Zuständigkeit2
Zusammenarbeit3
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz4
Begriffsbestimmungen5
Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz6
  
2. Abschnitt  
Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen  
  
Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz7
Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen7a
Einschränkung von Grundrechten7b
Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten7c
Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln8
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute8a
Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen9
Verarbeitung von Daten Minderjähriger10
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung11
  
3. Abschnitt  
Offenlegung von Daten  
  
Offenlegung nicht personenbezogener Daten12
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder13
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden14
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften15
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen16
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs17
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit18
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz19
(aufgehoben)20
Offenlegungsverbote und -einschränkungen21
Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger22
  
4. Abschnitt  
Auskunftserteilung und Datenschutz  
  
Auskunftserteilung23
Dateisystemanordnungen23a
Unabhängige Datenschutzkontrolle23b
Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts23c
  
5. Abschnitt  
Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes  
  
Parlamentarischer Kontrollausschuss24
Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses25
Aufgaben des Ausschusses26
Eingaben27
  
6. Abschnitt  
Schlussvorschriften  
  
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz28
Inkrafttreten29
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376) werden durch dieses Gesetz die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetztes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVerfSchG,HH - Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz/
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