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§ 9 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 NatSchG Bln – Landschaftspläne (zu § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für Teile des Landes Berlin auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen dargestellt oder festgesetzt. Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, rechtsverbindlich die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz- einschließlich Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Ziele notwendigen Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände fest. Als Festsetzungen kommen insbesondere in Betracht

  1. 1.

    die Anpflanzung, Entwicklung oder Sicherung von Vegetation, zum Beispiel auf Grünflächen, Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken,

  2. 2.

    die Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzung von Röhricht,

  3. 3.

    die Begrünung und Erschließung der innerstädtischen Kanal- und Flussuferbereiche,

  4. 4.

    die Anlage, Entwicklung oder Sicherung von Grün- und Erholungsflächen, Sport- und Spielflächen, Naturerfahrungsräume, Wander-, Rad- und Reitwegen,

  5. 5.

    Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Biotopverbunds,

  7. 7.

    der Mindestanteil naturwirksamer Maßnahmen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor).

Der Landschaftsplan kann die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz- einschließlich Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen auch darstellen. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans dürfen denen eines Bebauungsplans nicht widersprechen. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans bestimmt die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans, die nicht gemäß § 11 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen Inhalt widersprechen. Unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Bebauungsplan auch dann festgesetzt werden, wenn ein Landschaftsplan nicht aufgestellt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NatSchG Bln,BE - Berliner Naturschutzgesetz/§§ 7 - 15, Kapitel 2 - Landschaftsplanung/
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