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§ 17 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 BremLV – Aufstieg (1)

(1) Bedienstete, die geeignet sind und

  1. 1.

    als Beamte

    1. 1.1

      des einfachen Dienstes eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr oder

    2. 1.2

      des mittleren Dienstes eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren zurückgelegt oder die Laufbahnprüfung mit den Noten "sehr gut" oder "gut" bestanden oder

  2. 2.

    als Angestellte eine Tätigkeit im bremischen Dienst, die nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit eines Beamten nach den Nummern 1.1 oder 1.2 gleichwertig ist und je nachdem zwei oder acht Jahre gedauert hat,

ausgeübt haben, können zu der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Kann einem Angestellten nach § 14 Abs. 1 die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden, ist die Dauer der Ausbildung auf die nach Nummer 2 geforderte Zeit anzurechnen.

(2) Die Bediensteten, die zu einer Laufbahn des mittleren und des gehobenen Dienstes zugelassen werden, verbleiben in ihrer Rechtsstellung. Sie nehmen an der Ausbildung zu der betreffenden Laufbahn teil. Soweit die Bediensteten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Ausbildung gekürzt werden.

(3) Zum Schluss der Ausbildung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Bedienstete, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn darf dem Bediensteten erst verliehen werden, wenn er nach Abschluss der Ausbildung die Laufbahnprüfung bestanden hat; § 7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Einem Beamten des einfachen oder mittleren Dienstes kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn er

  1. 1.
    sich in dem Spitzenamt (ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bzw. A 9) seiner Laufbahn befindet,
  2. 2.
    mindestens die letzten drei Jahre ununterbrochen oder nur wegen einer Beurlaubung nach § 1 der Bremischen Elternzeitverordnung i.V.m. § 1 der Bundeselternzeitverordnung oder nach § 71a Abs. 4 des Bremischen Beamtengesetzes nicht ununterbrochen Aufgaben der höheren Laufbahn wahrgenommen und sich dabei bewährt und
  3. 3.
    das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat.

Aufgaben der höheren Laufbahn dürfen einem Beamten nur übertragen werden, wenn ein nach § 11 für die Laufbahn ausgebildeter und für die Aufgabe geeigneter Beamter nach Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde nicht eingesetzt werden kann.

(6) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nächsthöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLV,HB - Bremische LaufbahnV/§§ 10 - 18, 2. Abschnitt - Berufszugang/