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Anlage 1 VGebO
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin

Anhangteil

Titel: Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VGebO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 VGebO – Gebührenverzeichnis

 Übersicht 
   
I.Allgemeine Verwaltungsgebührenab Tarifstelle 1001
II.Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufeab Tarifstelle 2001
III.Personenstands- und Meldewesenab Tarifstelle 3026
IV.Bildungswesen ab Tarifstelle 4110 
V.Bau- und Wohnungswesen 
  Allgemeinesab Tarifstelle 6004
  Enteignungenab Tarifstelle 6101
  Straßenwesenab Tarifstelle 6901
VI.Verkehrswesenab Tarifstelle 7101
VII.Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungenab Tarifstelle 8101
VIII.Verschiedenesab Tarifstelle 9102



TarifstelleGegenstandGebühr
EURO
  I. Allgemeine Verwaltungsgebühren  
   
1001Anfertigung von Abschriften, Fotokopien u.Ä. 
 a)Abschriften, je angefangene Seite4,60
 b)Durchschriften von Abschriften nach Buchstabe a, je angefangene Seite0,50
 c)Fotokopien 
  1.bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, 
   für die ersten 10 Seiten, je Seite0,50
   jede weitere Seite0,15
  2.im Format DIN A 2 bis A 0, schwarzweiß1 - 2,50
  3.bis zum Format DIN A 3, farbig0,70
  Anmerkung: 
  Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von dieser Tarifstelle nicht erfasst. 
 d)Erstellung von Ausdrucken mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen, je angefangene Seite0,50
 e)Kopieren von mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen gespeicherter Daten auf maschinenlesbare Datenträger (z.B. CD), je Datei1 - 2,50
  maximal jedoch50
  Anmerkung: 
  Werden kopierte Daten per E-Mail übermittelt, so beträgt die Gebühr 1 bis 2 € je Datei. Müssen Dateien für das Kopieren verändert werden, so erhöht sich die Gebühr je Datei auf 3 bis 13 €. Kosten für maschinenlesbare Datenträger sind als Barauslagen zu erstatten. 
 f)Erstellung von Plots mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen 
  1.im Format bis DIN A 3 oder bis 0,125 m2  
   aa)schwarzweiß3
   bb)farbig6
  2.im Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m2  
   aa)schwarzweiß4
   bb)farbig8
  3.im Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m2  
   aa)schwarzweiß6,50
   bb)farbig13
  4.im Format bis DIN A 0 oder bis 1 m2  
   aa)schwarzweiß10
   bb)farbig20
  5.im Format über 1 m2  
   aa)schwarzweiß10/m2
   bb)farbig20/m2
 g) elektronische Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 9 Nummer 3 des E-Government-Gesetzes Berlin über Datenaustauschserver, je Datei10 - 13
1002Ausfertigungen, Bescheinigungen und Eintragungen, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist, 
 a)Ausfertigungen 
  1.erste Ausfertigung, je angefangene Seite4,60
  2.gesondert hergestellte weitere Ausfertigung, je angefangene Seite3,10
  3.Durchschriften von Ausfertigungen nach Nummern 1 und 2, je angefangene Seite0,55
 b)Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Zeugnisse) und nachträgliche Eintragungen in bestehende Bescheinigungen10,25 - 18
 c)Einbringung des deutsch-arabischen Stempels (Libyenstempel) in deutsche Reisepässe, je Stempelabdruck6
  Gebührenfrei: 
  a)Leichenschauschein und Bestattungsschein 
  b)Bescheinigung für Volkshochschuldozenten zur Erlangung der Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Satz 1 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes  
  c)Ausweis für Volkshochschuldozenten 
  d)Bescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Erlangung von Wohltaten, Stiftungen, Vergünstigungen und Leistungen für Vertriebene, Flüchtlinge, Heimkehrer, ehemalige politische Häftlinge und anerkannte Behinderte 
  e)Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge 
  f)erste drei Ausfertigungen, die von Urkundsbeamten/-beamtinnen Berlins von den von ihnen aufgenommenen urkundlichen Verhandlungen für die Beteiligten erteilt werden 
  g)Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung  
  h)Bescheinigung über Anerkennung einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten 
  i)Ausstellung eines Blindenwarenvertriebsausweises 
  j)Spendenbescheinigung 
1003Auszüge (Fotokopie siehe Tarifstelle 1001 Buchstabe c), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 
 a)Auszüge (z.B. aus Akten, Niederschriften über öffentliche Verhandlungen, amtlich geführten Registern, Statistiken, Rechnungen), je angefangene Seite4,60
 b)Zuschlag bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Statistiken, fremdsprachige Unterlagen), je angefangene Seite3 - 26
 c)Auszüge durch Rückvergrößerung von Mikrofilmen, je Rückvergrößerung2
1004Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche 
 a)Aktenauskunft 
  1.mündliche Auskunft5 - 10
  Anmerkung: 
  Mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, sind gebührenfrei. 
  2.einfache schriftliche Auskunft5 - 100
  3.umfangreiche schriftliche Auskunft100 - 250
  4.schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht250 - 500
 b)Akteneinsicht 
  1.einfache Akteneinsicht5 - 100
  2.Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind100 - 250
  3.Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind250 - 500
 c)Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft10 - 50
 d)Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit Akteneinsicht oder Aktenauskunft, je Fotokopie0,15
 Anmerkung: 
 Für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft wird keine Gebühr gemäß § 6 Absatz 1 VGebO erhoben. 
 Für Akteneinsichten von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung oder nach entsprechenden Vorschriften im besonderen Verwaltungsverfahrensrecht werden keine Gebühren erhoben. Gleiches gilt für das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. 
 Soweit besondere Auskunftsrechte eine Gebührenfreiheit oder Unentgeltlichkeit der Auskunft oder Akteneinsicht vorsehen, gehen solche Regelungen dieser Verordnung vor. 
 Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von Buchstabe d nicht erfasst. 
 Für von Buchstabe d abweichende Fotokopien sowie für Ausdrucke u.Ä. gemäß § 13 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes oder gemäß § 18a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes sowie im Rahmen sonstiger gesetzlicher Informationsansprüche werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zusätzlich erhoben. 
 Die Gebühr nach Buchstabe c wird nur erhoben, sofern die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten wird. 
 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro und zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 des Verbraucherinformationsgesetzes bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei. 
1005Hausbesuche durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mobilen Bürgerdienste am Aufenthaltsort des Bürgers. 
 Pro Hausbesuch30
 Die Gebühr wird neben sonstigen Verwaltungsgebühren für die jeweilige gewünschte Leistung erhoben. 
 Gebührenfrei: 
 Inanspruchnahme durch Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII, die zusätzlich ihre Bedürftigkeit glaubhaft machen können - bspw. durch einen Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung über eine Pflegestufe - wenn der Hausbesuch der Umsetzung eines antragsbezogenen Anliegens dient. 
1081Ersatzurkunde oder Ersatzbescheinigung (Zweitstück), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 
 a)Schulzeugnis20
 b)andere Urkunden oder Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen), je angefangene Seite4,50 - 21
1601Beglaubigungen 
 a)Beglaubigung einer Urkunde für den Gebrauch im Ausland (z.B. Apostille gemäß Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961)11 - 103
 b)Beglaubigung von Fotokopien und Abschriften, die von der Behörde selbst gefertigt worden sind 
  1.Beglaubigung durch Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel7
  2.übrige Beglaubigungen2
 c)sonstige Beglaubigungen 
  1.Beglaubigung von Fingerabdrücken15
  2.Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens, eines Lichtbildes oder eines Schulzeugnisses5
   Gebührenfrei: 
   Beglaubigungen von Unterschriften als Identitätsnachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes  
  3.Beglaubigung einer Fotokopie, einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, je angefangene Seite der Vorlage5
  4.Zuschlag für besondere Schwierigkeiten (z.B. fremdsprachige Vorlagen, technische Zeichnungen, chemische Formeln), je angefangene Seite der Vorlage11 - 103
  Gebührenfrei: 
  Beglaubigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII, der Rundfunkgebührenbefreiung, des Schwerbehindertenrechts, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X, der Amtsvormundschaft sowie von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken (§ 18 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin) 
1791Richtigkeitsbescheinigungen, je Seite6,50 - 60
 Gebührenfrei: 
 Richtigkeitsbescheinigungen in den in der Anmerkung "Gebührenfrei" zu Tarifstelle 1601 genannten Angelegenheiten 
1901Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann38 - 745
 Anmerkung: 
 Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist. 
1974Schreibgebühren für die Anfertigung von Gutachten 
 a)erste Ausfertigung, je angefangene Seite4,60
 b)Zuschlag, wenn die erste Ausfertigung nach Kurzschriftaufnahme gefertigt wird, je angefangene Seite1,10
 c)weitere Ausfertigungen, die als Durchschrift hergestellt werden, je angefangene Seite0,55
1992Veränderungen, Verlängerungen (z.B. von Erlaubnissen, Genehmigungen), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
   
  II. Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufe  
   
2001Bearbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung) 
 a)Gewerbeanmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 
  1.natürliche Person26
  2.juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter31
  3.für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
 b)Gewerbeummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung)20
 c)Gewerbean- oder -ummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung), bei der die Meldedaten über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung vollständig elektronisch erfasst wird.15
2002Auskünfte aus dem Gewerberegister (§ 14 der Gewerbeordnung) 
 a)Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen 
  1.für die erste bis zehnte Person, je Person10
  2.für jede weitere Person5
 b)Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen erforderlich sind, für jede Person15
 c)Automatisierte Erteilung einer Gewerbeauskunft (§ 14 Absatz 12 Satz 1 der Gewerbeordnung)5
2004Genehmigung von Tarifen nach § 22 des Berliner Betriebe-Gesetzes 1.000 - 50.000
  Anmerkung: 
  Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä. 
2005Amtshandlungen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz  
 a)Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 4, je Flur511,29
  zuzüglich je Flurstück5,11
 b)Erteilung einer Verzichtsbescheinigung nach § 9 Absatz 6, je Flur511,29
 c)Erteilung einer Erlöschensbescheinigung nach § 9 Absatz 7, je Grundbuchblatt51,13
2222(weggefallen) 
2242Bestellungen, Zulassungen und Vereidigungen (z.B. von Sachverständigen), soweit nicht anderweitig geregelt56 - 600
2245Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe 
 a)Erlaubnis zum Betrieb84 - 2045
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung14 - 205
 c)Fristverlängerung25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 d)erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen je Person50 - 350
 e) wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhabern sowie erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen von Erlaubnisinhabern bei juristischen Personen 50 - 350
 f)erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Betriebsleitern oder Zweigniederlassungsleitern 50 - 350
 g)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflage zur Erlaubnis50 - 1500
2246Erlaubnisse für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c der Gewerbeordnung  
 a)Erlaubnis zum Betrieb100 - 1.800
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung14 - 205
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
2247Erlaubnisse für Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34f der Gewerbeordnung sowie für Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne des § 34h der Gewerbeordnung. 
 a)Erlaubnis zum Betrieb90 - 1.740
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung15 - 205
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
2248Immobiliardarlehensvermittler- Erlaubnisse gemäß § 34i der Gewerbeordnung  
 a)Erlaubnis zum Betrieb90 - 1 740
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung15 - 205
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
2249Amtshandlungen für das Buchmachergewerbe nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz  
 a)Zulassung eines Buchmachers350 - 1.000
 b)Zulassung für die Buchmacherwettannahmestelle200 - 500
 c)Zulassung eines Buchmachergehilfen130
2250 Amtshandlungen für das Prostitutionsgewerbe nach dem Prostituiertenschutzgesetz 
 a)Erlaubnisse für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes gemäß § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes  
  1.Betrieb einer Prostitutionsstätte150 - 7 000
  2.das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges150 - 3 500
  3.Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen150 - 7 000
  4.Betrieb einer Prostitutionsvermittlung150 - 3 500
 b)Stellvertretungserlaubnis gemäß § 13 des Prostituiertenschutzgesetzes 12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage zur Erlaubnis100 - 1 500
 d)Fristverlängerung zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis (§ 22 des Prostituiertenschutzgesetzes)25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 e)Prüfung der Anzeige 
  1.einer Prostitutionsveranstaltung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes je Anzeige150 - 7 000
  2.der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes je Anzeige150 - 3 500
 f)wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers oder der als Stellvertretung zugelassenen Person100 - 850
 g)erstmalige und wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit der als Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehenen Person100 - 850
 h)Erlass von Anordnungen nach Abschnitt 3 des Prostituiertenschutzgesetzes 100 - 2 000
2252Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft506,18
2253Versicherungsaufsichtsrechtliche Genehmigungen von Leistungsbeschlüssen (z.B. Änderung der Rentenbemessungsbeträge) der Delegiertenversammlung und von Technischen Geschäftsplänen berufsständischer Versorgungswerke150 - 400
 Anmerkung: 
 Gutachterkosten u.Ä. werden als Auslagen gesondert erhoben. 
2316Ausnahmegenehmigung nach der Feiertagsschutz-Verordnung 8,18 - 368,13
2326Erlaubnisse im Gaststättengewerbe (alkoholische Getränke) 
 a)unbefristete Erlaubnis 
  mindestens100
  höchstens1.500
 b)befristete Erlaubnis 
  mindestens50
  höchstens500
 c)Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis (§ 8 des Gaststättengesetzes) 
  1.unbefristet25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 d)Erlaubnis zur Stellvertretung 
  1.unbefristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 e)Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Stellvertretungserlaubnis 
  1.unbefristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 f)Vorläufige Zulassung bei Übernahme eines bestehenden Betriebs 
  1.unbefristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 g)Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung9 - 296
 h)Vorläufige Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs 
  1.unbefristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 i)Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs6 - 154
 j)Gestattung aus besonderem Anlass11 - 869
 k)Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart oder der Räume 
  1.unbefristet5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 l)(weggefallen) 
 m)Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, aus einem Automaten neben alkoholischen Getränken auch alkoholfreie Getränke auszuschenken31
 n)(weggefallen) 
 Anmerkung: 
 a)Der Mindestbetrag für die Gebühren nach den Buchstaben c bis f, h und k beträgt einheitlich 17 €. Der Höchstbetrag ergibt sich nach Maßgabe der jeweils festgelegten Sätze aus den Höchstbeträgen der Gebühren nach den Buchstaben a oder b. 
 b)Wenn gleiche Amtshandlungen gegenüber mehreren Personen einer Personengesellschaft oder eines nichtrechtsfähigen Vereins gleichzeitig vorgenommen werden, wird von jeder Person eine Gebühr in Höhe der dafür vorgesehenen Gebühr geteilt durch die Zahl der Amtshandlungen erhoben. Mindestens wird jedoch je Person die Mindestgebühr erhoben. 
2327Amtshandlungen nach § 5 des Gaststättengesetzes 
 a)Erlass von Auflagen bei erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieben gemäß § 5 Absatz 1 des Gaststättengesetzes50 - 400
 b)Erlass einer Anordnung bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben gemäß § 5 Absatz 2 des Gaststättengesetzes50 - 400
2329Bescheinigung nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif, je Tier43,46
2345Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung durch den Gewerbetreibenden nach § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung 100 - 500
2347Gestattung der Weiterführung des untersagten Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter nach § 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung 100 - 500
2351Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Ablehnungsentscheidungen der Handwerkskammer Berlin224,97
2352Verleihung des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur sowie Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für eine Person mit Abschlusszeugnis einer ausländischen Ausbildungsstätte73,11
2461Zulassungen und Erlaubnisse zum Milchhandel 
 a)Erlaubnis zum Handel mit Milch 
  1.im Einzelhandel53,17
  2.im Großhandel618,66
 b)widerrufliche Zulassung zur Abgabe von Milch 
  1.im Einzelhandel50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 1
  2.im Großhandel50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 2
 c)Verlängerung der widerruflichen Zulassung zur Abgabe von Milch, in jedem Einzelfall14,32
 d)Stellvertretungserlaubnis50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a oder b
 
2519Genehmigungen, Ersatzurkunden und Bescheinigungen nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen je Einzelfall30,58 - 92,03
2520Ermächtigung einer Anstalt zur Ausstellung von Orderlagerscheinen286,32 - 883
2531Erlaubnisse für Pfandleih- und Pfandvermittlergeschäfte 
 a)Erlaubnis zum Betrieb84 - 2075
 b)Stellvertretungserlaubnis14 - 402
 c)Verlängerung der Pfandverwertungsfrist2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages
  mindestens3
 d)Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages
  mindestens3
 e)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
 Gebührenfrei: 
 Fristverlängerung nach den Buchstaben c und d, wenn die Fristen von dem Pfandleiher ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden können. 
2610Amtshandlungen für das Reisegewerbe 
 a)Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) 
  1.unbefristet40 - 500
  2.befristet, je angefangenes Jahr20 - 150
 b)Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Absatz 2 der Gewerbeordnung)40 - 500
2620a)Festsetzung von Messen (§ 64 der Gewerbeordnung), Ausstellungen (§ 65 der Gewerbeordnung), Volksfesten (§ 60b der Gewerbeordnung), Großmärkten (§ 66 der Gewerbeordnung), Wochenmärkten (§ 67 der Gewerbeordnung), Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung) und Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung)50 - 2.000
 b)Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b der Gewerbeordnung)25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 
2701Erlaubnisse für Totalisatoren und Wettannahmestellen für Rennvereine 
 a)Erlaubnisse für Totalisatoren19,94 - 163,10
 b)Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein, je Jahr25,56
2755Amtshandlungen für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen 
 a)Genehmigung zum Geschäftsbetrieb118,11 - 1.181,08
 b)Genehmigung einer Bestandsänderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen118,11 - 1.181,08
 c)sonstige Genehmigung oder Entscheidung auf Antrag13,29 - 545,55
2756Auskünfte in Altbankensachen und über die Währungsumstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark51,13 - 511,29
2765Amtshandlungen für das Versteigerergewerbe 
 a)Erlaubnis zum Betrieb118 - 1181
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung14 - 155
 c)Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung14
 d)Zulassung einer Ausnahme 
  1.von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts zu geben29
  2.von dem Verbot der Versteigerung neuer Handelswaren59
  3.von dem Verbot der Verbringung des Versteigerungsguts in eine andere Gemeinde59
 e)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 800
2820Amtshandlungen nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung  
 a)Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler1.242,95 - 4.516,24
 b)Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle309,33 - 1.242,95
2859Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen  
 a)Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 33,75 - 1.124,84
 b)Festlegung erhöhter Anforderungen (§ 4)33,75 - 1.023,61
 c)Festsetzung von Fristen (§ 6 Absatz 2 Satz 1)50,62
 d)Untersagung des Betriebs (§ 6 Absatz 4)28,12 - 815,51
 e)Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall nach § 8 Absatz 3 28,12 - 511,80
 f)Anordnungen von Prüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 28,12 - 511,80
 g)Anordnung von Änderungen nach § 15 28,12 - 1.023,61
 Anmerkung: 
 Gebühren nach Buchstabe a oder b sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen. 
2900Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz 
 a)Prüfung der Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes 138 - 1 380
 b)Untersagung der Übertragung der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen auf Dritte gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 des Geldwäschegesetzes 138 - 1 380
 c)Anordnung gemäß § 6 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes, die im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, damit der Verpflichtete die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen schafft, es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 d)Anordnung zur risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Absatz 9 des Geldwäschegesetzes, es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 e)Prüfung der Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes zu bestellen, es sei denn, die Befreiung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 f)Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 g)Anordnung der Sicherstellung, dass gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in einem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen138 - 1 380
 h)Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen, je Maßnahme oder Anordnung138 - 1 380
 i)Prüfung zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, sofern der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat138 - 1 380
 j)Prüfung der vorübergehenden Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs und des Widerrufs der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes oder des vorübergehenden Verbotes zur Ausübung einer Leitungsposition gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 des Geldwäschegesetzes 138 - 2 760
   
  III. Personenstands- und Meldewesen  
   
3026(weggefallen) 
3027(weggefallen) 
3050Feststellung eines Familiennamens oder Änderung eines Familiennamens oder Vornamens nach § 1, § 8 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 4 - 1 500
3051Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz 
 a)Melderegisterauskünfte an Privatpersonen 
  1.Einfache Melderegisterauskunft (§ 44 des Bundesmeldegesetzes) 
   aa)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person10
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
   bb)Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften (§ 49 des Bundesmeldegesetzes), je Person5
  2.Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 des Bundesmeldegesetzes) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person15
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
  3.Melderegisterauskünfte (§ 46 des Bundesmeldegesetzes) über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft), sofern das persönliche Interesse des Antragstellers an der Auskunft das öffentliche Interesse überwiegt, 
   je angefangene tausend Einwohner200
   Anmerkung: 
   Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. 
  4.Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 50 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes)200 - 4 000
   Anmerkung: 
   Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. 
  5.Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person10
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
  6.Bescheinigungen 
   aa)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für eine Person10
   bb)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für mehrere Personen (Familienangehörige, die bei identischen Meldezeiten auf einer Bescheinigung zusammengefasst werden), 
    für die erste Person10
    je weitere Person5
    je weitere Ausfertigung5
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
   Gebührenfrei: 
   a)Bescheinigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X  
   b)Bescheinigungen für kinderreiche Familien zur Fahrpreisermäßigung bei der Deutschen Bahn und nach den Aufwendungszuschussrichtlinien für familiengerechte Wohnungen 
   c)Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten 
   d)Identitätsbescheinigungen als Nachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes  
   e)Auskünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen im Notfallrettungsdienst 
 b)Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach §§ 34, 38 des Bundesmeldegesetzes  
  1.an Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung 
   a)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person10
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
   b)Online-Datenübermittlungen, je Person5
   Anmerkung: 
   Da es sich um eine Datenübermittlung aus zentralen Meldebeständen bzw. einem Portal handelt, gilt die Gebührenfreiheit nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung. 
  2.Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34, 38 des Bundesmeldegesetzes im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung 
   Prüfung der erstmaligen Zulassung sowie die jährlich erneuten Überprüfungen der privaten Auftragsdatenverarbeiter für die erstmalige Zulassung für jede Behörde im funktionalen Sinne50
   für die jährliche Überprüfung für jede Behörde im funktionalen Sinne50
     
  IV. Bildungswesen  
   
4110Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse 22,50
4117Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Berufsbildung85
4118Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte90 - 300
4120Ausbildereignungsprüfung (auch Wiederholungsprüfung)131,91
4121Teilwiederholung einer Ausbildereignungsprüfung23,01 - 110,44
4150Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (auch Wiederholungsprüfungen) 
 a)Zwischenprüfung44,99
 b)Abschlussprüfung89,99
 c)Meisterprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der 
  1.Landwirtschaft239,28
  2.Hauswirtschaft254,11
4151Teilwiederholung einer Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft50 v. H. der nach Tarifstelle 4150 festzusetzenden Gebühr
4201Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes 3,07 - 292,46
4202Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 120 - 600
4305Nichtschülerprüfung (Fremdenprüfung) 
 a)zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses50
 b)zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife100
 Gebührenfrei: 
 Nichtschülerprüfung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den SGB II, SGB VIII, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, Bezieherinnen und Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule sowie für Waldorfschülerinnen und -schüler. 
4306Ergänzungsprüfung (Latinum, Graecum, Hebraicum)55
 Gebührenfrei: 
 Ergänzungsprüfung für Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII, Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule 
4801Genehmigung von Ersatzschulen500 - 1.500
4802Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung an Ergänzungsschulen oder freie Einrichtungen (§§ 102, 103 und 104 des Schulgesetzes) nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 149,30
4851Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule500 - 1.500
4894Immatrikulation, Rückmeldung und Exmatrikulation bei Fristversäumung19,94
4895Ersatzausstellungen, Rekonstruktionen 
 a)Ausweis (z.B. für Studierende, Neben- oder Gasthörer)10,23
 b)Studien-, Immatrikulations- oder Exmatrikulationsbescheinigung, Studiendokumentation, Studienbuch u.Ä., je angefangene Seite6,14
  höchstens61,36
 c)Zeugnis, Diplom o.Ä., je angefangene Seite12,27
4921Genehmigung zur Führung eines ausländischen Professoren oder Professorinnen-Titels93
4922Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht 
 a)Staatliche Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht4.200
 b)Erweiterung der Anerkennung um einen Studiengang oder eine weitere Zweigstelle700
 c)Verlängerung der Befristung oder Entfristung der Anerkennung2.000
 d)Verleihung oder Verlängerung des Promotionsrechts1.900
4925Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung, nachträgliche Verleihung eines Titels o.Ä.92,54
 Gebührenfrei: 
 Nachdiplomierung nach Anerkennung der Gleichwertigkeit (Tarifstelle 4951) für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz  
4926Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung für Berechtigte im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages 56,24
 Gebührenfrei: 
 Anerkennung für Vertriebene, Flüchtlinge, Spätaussiedler sowie deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz. 
 Anerkennung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie den anzuerkennenden Studien oder Ausbildungsabschluss ganz oder überwiegend in einem der genannten Staaten erworben haben. 
 Anerkennung von Hochschulstudiengängen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst nach § 15a der Verwaltungs-Laufbahnverordnung. 
   
  V. Bau- und Wohnungswesen  
   
  Allgemeines  
   
6004Gebühren bei Amtshandlungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz und der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung 
 a)Genehmigung des Leerstandes von Wohnraum, je Antrag77 - 693
 b)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum, je Wohneinheit, soweit nicht in Buchstabe c oder d genannt225
 c)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, je Wohneinheit100
 d)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, je Wohneinheit150
 e)Genehmigung des Abrisses von Wohnraum, je Antrag bei 
  1.bis zu zwei betroffenen Wohneinheiten205
  2.mehr als zwei betroffenen Wohneinheiten307
 f)Genehmigung zur Durchführung von baulichen Veränderungen, die zur Folge haben, dass eine Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist (z.B. Entfernung von Küchen- oder Sanitäreinrichtungen, Zusammenlegung mit Gewerberaum), je Wohneinheit225
 g)Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht oder nicht mehr dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, und zwar 
  1.aus bauplanungs-, bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Gründen, bei denen eine Renditeberechnung nicht erforderlich ist77 - 231
  2.in Fällen, bei denen eine Renditeberechnung erforderlich ist231 - 693
 h)Bearbeiten von Änderungsanträgen zu bestandskräftigen Genehmigungen (z.B. hinsichtlich der Ausgleichszahlung, Befristung o.Ä.)50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
 Anmerkung: 
 Neben den Gebühren werden die Kosten für evtl. notwendig werdende Gutachter oder Sachverständige zusätzlich als Auslagen erhoben. 
6006Bearbeitung von Anträgen auf Aufnahme in Verzeichnisse, die beim Deutschen Institut für Bautechnik geführt werden153,39 - 1.533,88
6008Bescheinigung über Erschließungsbeiträge 
 a)ohne Berechnung31
 b)mit Berechnung82
6010Bescheinigung über die Berechtigung zum Bezug einer mit Aufwendungszuschüssen und/oder Aufwendungsdarlehen durch vertragliche Vereinbarung geförderten frei finanzierten Miet- oder Genossenschaftswohnung23
6011Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7h, 10f oder 11a des Einkommensteuergesetzes für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen 
 bis 50.000 € abschreibungsfähige Kosten51,13
 über 50.000 € abschreibungsfähige Kosten1 v. T. der bescheinigten Summe
 über 5.000.000 € abschreibungsfähige Kosten0,5 v. T. der bescheinigten Summe
6012Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes für Denkmale 
 bis 5.000 € anerkannte Aufwendungen10,23
 über 5.000 € anerkannte Aufwendungen2 v. T. der bescheinigten Summe
6015Feststellung der Eignung als Kleinsiedler 
 a)Anerkennung44,99
 b)Verlängerung22,50
6041Zustimmung zur Ausgrabung und zum Umbetten einer Leiche oder einer Urne57
6042Genehmigung von Erdbestattungen oder der Beisetzung von Aschen Verstorbener außerhalb von Friedhöfen58,80
6043Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 3 der Friedhofsordnung  
 a)für gewerbliche Zwecke 
  1.wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind40,39 - 403,92
  2.in den übrigen Fällen19,94 - 160,55
 b)für nichtgewerbliche Zwecke 
  1.wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind40,39 - 404,94
  2.in den übrigen Fällen15,85 - 80,27
6055Bestätigung als Sanierungsträger gemäß § 158 des Baugesetzbuches 365,57
6056Bestätigung als treuhänderischer Entwicklungsträger gemäß § 167 des Baugesetzbuches 365,57
   
  Enteignungen  
   
 Vorbemerkung zu den Tarifstellen 6101 und 6102 
 1.Die Gebührensätze gelten für Werte des Gegenstands bis 750.000 €. Bei einem Wert des Gegenstands von 750.001 € bis 1.500.000 € werden die Gebühren bis 750.000 € in voller Höhe und für den 750.000 € übersteigenden Wert des Gegenstands mit 50 v. H. der vollen Gebühr berechnet. Bei einem Wert des Gegenstands von mehr als 1.500.000 € werden die Gebühren bis 1.500.000 € nach den Sätzen 1 und 2 und darüber mit 25 v. H. der vollen Gebühr berechnet.
 2.Im Enteignungsverfahren werden Barauslagen gesondert berechnet, sofern sie den Betrag von 25 € übersteigen.
 3.Die Tarifstellen für das Enteignungsverfahren gelten auch für das Entziehungsverfahren.
6101Verfahren nach dem Berliner Enteignungsgesetz 
 a)Auslegung des Plans0,1 v. H. des Wertes der betreffenden Grundstücksfläche
  mindestens 300
 b)Durchführung des Enteignungsverfahrens 
  1.bis zur Vorabentscheidung0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens600
  2.bis zum Enteignungsbeschluss0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens1.100
  3.Fassung eines Nachtragsbeschlusses0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 c)Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens 
  1.bis zum Besitzeinweisungsbeschluss0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
  2.Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens 400
 d)Einigung vor der Enteignungsbehörde 
  1.Niederschrift über die Einigung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens700
  2.Niederschrift über die Teileinigung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 e)Entschädigungsverfahren0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens600
 f)Erlass der Ausführungsanordnung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens300
 g)Verlängerung der Verwendungsfrist0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens200
 h)Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens700
 i)Aufhebung des Enteignungsbeschlusses0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens300
 j)Erteilung eines Negativattests50
  Anmerkung:
  Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen.
6102Verfahren nach dem Baugesetzbuch  
 a)Durchführung des Enteignungsverfahrens 
  1.bis zur Vorabentscheidung0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens600
  2.bis zum Enteignungsbeschluss0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens1.100
  3.Fassung eines Nachtragsbeschlusses0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
  4.bis zum Besitzeinweisungsbeschluss0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
  5.Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 b)Einigung vor der Enteignungsbehörde 
  1.Niederschrift über die Einigung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens700
  2.Niederschrift über die Teileinigung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 c)Entschädigungsfeststellungsverfahren0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens600
 d)Erlass der Ausführungsanordnung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens300
 e)Verlängerung der Verwendungsfrist0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens200
 f)Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens700
 g)Aufhebung des Enteignungsbeschlusses0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens300
 h)Erteilung eines Negativattests50
 Anmerkung: 
 Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen. 
   
  Straßenwesen  
   
6900Aufwandszuschlag für die Tarifstellen 6904 bis 6916 und 6918 
 Die Gebührensätze der Tarifstellen 6904 bis 6916 und 6918 bilden den Aufwand der Straßen- und Grünflächenämter unter Einsatz eines internetbasierten IT-Verfahrens ab. 
 Bei Einreichung eines Antrags oder von Unterlagen, die zur behördlichen Bearbeitung benötigt werden (Lagepläne etc.), über einen anderen als den von der zuständigen Senatsverwaltung vordefinierten elektronischen Zugang (z.B. in Papierform) erhöhen sich die Festgebühren pro Antrag um1/10 der vollen Gebühr
 a)für Festgebühren der Tarifstellen 6904 bis 6906 sowie der Tarifstellen 6910 bis 6914 jedoch mindestens um15
 b)für Festgebühren der Tarifstellen 6907 bis 6909 und der Tarifstellen 6915, 6916 und 6918 jedoch mindestens um30
 Anmerkung: 
 Bei Rahmengebühren wird der erhöhte behördliche Aufwand, der durch die Verwendung von ungeeigneten Formaten, wie z.B. Papier entsteht, in angemessener und vergleichbarer Art und Weise unter Ausschöpfung des gebührenrechtlichen Rahmens berücksichtigt. 
6901Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Widmung, Einziehung und Benennung von Straßen 
 a)Erteilung einer Auskunft in schriftlicher oder elektronischer Form (u.a. per Brief oder E-Mail) durch die Straßenbaubehörden bzw. durch die das Straßenverzeichnis führende Stelle 
  1.über die Widmung bzw. die Einziehung von Straßen30
  2.über den Umfang oder die Lage von gewidmeten Straßen oder Straßenbestandteilen15 - 30
  3.aus dem Inhalt des Straßenverzeichnisses30
 b)Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Benennung einer Privatstraße, je Vorgang50 - 500
6902Amtshandlungen im Rahmen der Straßenbaulast und Straßenverwaltung 
 a)Verfahren zur Herstellung oder der Änderung von Gehwegüberfahrten durch den Straßenbaulastträger bzw. Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Eigenherstellung oder Eigenänderung durch eine anerkannte Fachfirma auf Wunsch des Anliegers, je Gehwegüberfahrt100 - 800
 b)Genehmigungen zur Einrichtung einer Gehwegüberfahrt für vorübergehende Zwecke 
  1.erstmalige Genehmigung, je Überfahrt100 - 400
  2.Verlängerung einer bereits erteilten Genehmigung, je Verlängerung50
 c)Zustimmung des Straßenbaulastträgers zu sonstigen Straßenbaumaßnahmen durch den Anlieger100 - 800
 d) Durchführung einer zusätzlichen Nachschau oder eines weiteren Abnahmetermins durch den Straßenbaulastträger bei endgültiger Wiederherstellung der Straßenoberflächenbefestigung, je Termin100
 e)Erteilen einer Löschungsbewilligung zur Grundbuchberichtigung, je Vorgang30 - 70
6903Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anliegergebrauch und Sondernutzung 
 a)Entscheidung über das Vorliegen eines Anliegergebrauchs auf Antrag40
 b)Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren für Sondernutzungserlaubnisse, u. a. für den Einsatz von Schrägaufzügen, Mobilkränen, Hebebühnen und Liften - je Zulassung250
 Anmerkung : 
 Die Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren ermöglicht bezirksübergreifend die Erteilung von einheitlichen Sondernutzungserlaubnissen zur Nutzung von Straßenland an wechselnden Einsatzorten. 
 c)Änderung einer bereits erteilten Sondernutzungserlaubnis1/10 - 5/10 der vollen Gebühr
 Mindestens jedoch15
 d)Zustimmung zur Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf den oder die Rechtsnachfolger30
 e)schriftliche oder elektronische Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion40
 f)Entscheidungen zu Sondernutzungsgebühren 
  1.Festsetzung von Sondernutzungs gebühren bei unerlaubter Sondernutzung, je Vorgang50 - 200
  2.vorbehaltene Nachprüfung oder nachträgliche Festsetzung von Sondernutzungsgebühren bei Erteilung einer Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung, je Vorgang50 - 200
 g)Amtshandlungen im Zusammenhang mit Aufgrabeverboten 
  1.Auskunft in schriftlicher oder elektronischer Form über den Umfang oder die Dauer eines Aufgrabeverbots, je Anfrage30
  2.Erteilung einer Ausnahme zu einem Aufgrabeverbot, je Maßnahme80 - 250
 h)allgemeine Zulassung einer Sondernutzung - je Zulassung100 - 600
6904Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Ausschmückungen, wie Beflaggungen oder weihnachtliche Festbeleuchtung, Lichterketten u.Ä. - je Anlage30 - 90
6905Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Straßenhandel sowie das Anbieten und Ausführen von Dienstleistungen (Cateringtische, Bewirtungszelte u.Ä.) in besonderen Bereichen von Versammlungen und Aufzügen nach § 14 des Versammlungsgesetzes  
  1.bis 100 m2 Sondernutzungsfläche80 - 200
  2.von 101 m2 bis 500 m2 Sondernutzungsfläche150 -500
  3.ab 501 m2 Sondernutzungsfläche350 - 1 000
 b)ortsfeste Kioske, wie z.B. Imbiss- und Verkaufsstände (immobiler Straßenhandel) sowie für Angebot und Ausführung von Dienstleistungen, wie z.B. Packstationen u.Ä., je Standort200 - 600
 c)stationsunabhängiges Anbieten gewerblicher Mietflotten, je Erlaubnis120
6906Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Einsatz von mobilen Kränen, Hebebühnen, Liften, Schrägaufzügen und ähnlichen Fahrzeugen 
 a)Einzelerlaubnis80
 b)bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren 
  1.Sondernutzungserlaubnis für jeden angezeigten Einsatzort (s. a. Tarifstelle 6900)10
  2.turnusgemäße Festsetzung der Sondernutzungsgebühren für die angezeigten Einsätze15
6907Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Probebohrungen und Suchschachtungen u.Ä., je Erlaubnis80 - 420
6908Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen für 
 a)Schwenkbereiche von Kränen u.Ä., je Aufstellung80
 b)Baugerüste, je Anlage80 - 120
 c)Flächen zur Einrichtung von Baustellen 
  1.bis zu einer Größe von 100 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland80 - 200
  2.ab einer Größe von 101 m2 bis zu 500 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland150 - 650
  3.ab einer Größe von 501 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland600 - 1200
6909Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)oberirdische Leitungen z.B. zur Baustromversorgung, Freileitungen, Grundwasserabsenkung oder Druckrohrleitungen etc. - einschließlich u.U. notwendiger Ständer oder Verteilerkästen sowie aller Kabel- und Leitungsbrücken zur Querung der Straße, je Leitung100 - 800
 b)Zuganker, Pfähle u.Ä., je Erlaubnis100 - 800
 c)Bohr- und Spundwände oder sonstiger Baugrubenverbau, u.Ä., je Erlaubnis100 - 800
6910Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Bodenhülsen, Fahnen- und sonstige Maste, Leitsysteme nichtamtlicher Wegweisung (z.B. Hotelrouten), je Anlage80
 b)Apothekenmaste oder Uhrenkandelaber, je Anlage60 - 150
 c)Beleuchtungsanlagen, die der Anstrahlung von Bauwerken dienen u.Ä., je Erlaubnis 
  1.bis 50 m Straßenfront50 - 150
  2.bis 100 m Straßenfront80 - 250
  3.ab 101 m Straßenfront200 - 600
 d)Brunnen, Bänke, Denkmäler, Kunstobjekte, Stelen u.Ä. - je Anlage oder Objekt60 - 250
6911Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Sitzgelegenheiten sowie Wartehallen und vergleichbare Witterungsschutzeinrichtungen an Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, je Standort40
 b)Fahrgastinformationsanzeiger und Fahrausweisautomaten des Öffentlichen Personennahverkehrs, je Standort40
 c)öffentliche Telekommunikationsstellen, Postablagekästen, öffentliche Briefkästen und Wertzeichengeber, Taxirufsäulen, Ladeeinrichtungen (Ladesäulen, Ladepunkt u.Ä.) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen je Säule, je Anlage60
 d)Stationen für Mietfahrzeuge (z. B. Fahrräder, Lastenfahrräder, Motorroller, Elektrokleinstfahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge u. Ä.) einschließlich erforderlicher Nebenanlagen, je Station60
 e)öffentliche WC-Anlagen, je Anlage60
 f)Hundekot-Tütenspender u.Ä., je Anlage20
 g)anbieterneutrale Mikro-Depot-Container und anbieterneutrale Packstationen, je Anlage60
6912Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Brückenbauwerke zwischen Anliegergrundstücken (Fußgänger-, Kabel-, Leitungs-, Versorgungs- und Gebäudebrücken), je Anlage300 - 900
 b)An- bzw. Vorbauten 
  1.Schaufenster, Vitrinen, Automaten u.Ä., je Anlage100
  2.wie Balkone, Vordächer, Markisen, Kragplatten bzw. -gitter, Eingangsüberdachungen, je Anlage160 - 250
  3.wie Erker, Veranden, Wintergärten u.Ä., je Anlage180 - 300
 c)Einwurf- und Kellerschächte, Sockel, Fundamente für Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen, Freitreppen sowie für Schutzvorrichtungen von Sondernutzungen u.Ä., je Anlage120
 d)Tunnelbauwerke zum Unterqueren u.Ä., je Anlage300 - 1 500
6913Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Zirkuswerbung und sonstige nicht verkehrsbeeinträchtigend und nicht dauerhaft befestigte Anschläge und Werbetafeln 
  1.Erlaubnis für die erste Werbeanlage35
  2.Erlaubnis für jede weitere gleichartige Werbeanlage3
 b)Fremdwerbung an Bretterwänden, Bauzäunen, Baugerüsten u.Ä., je Werbeanlage30 - 150
 c)Werbung an Lichtmasten, je Lichtmast 
  1.Einzelerlaubnis35
  2.Erlaubnis für Einzelstandorte bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren oder Vorliegen einer sonstigen allgemeinen Zulassung oder Gestattung7
 Anmerkung : 
 Gebührenfrei sind Sondernutzungen in der Form nach Buchstabe a) und c) der zur Wahl zugelassenen politischen Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag, sowie im Zusammenhang mit Volksentscheiden und Bürgerentscheiden für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Abstimmungstag, im Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren für die Dauer der Eintragungsfrist zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen. 
 d)Großflächenwerbetafeln und Großwerbevitrinen ab 8,0 m2 Ansichtsfläche, je Anlage250
 e)an Anliegergebäuden angebrachte Werbeanlagen z.B. Schilder, Beschriftungen, Schaukästen, Lichtwerbung, Displays oder digitale Werbeanlagen, je Anlage100 - 250
 f)in oder an Wartehallen, WC-Anlagen oder ähnlichen baulichen Anlagen eingebaute Werbevitrinen, Schaukästen, Lichtwerbung oder Displays, je Vitrine, Schaukasten etc.50
 g)sonstige frei stehende ortsfeste Werbeanlagen, Werbevitrinen, Werbesäulen, Schaukästen, Lichtwerbung, Displays oder digitale Werbeanlage u.Ä, je Anlage50 - 250
6914Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für private Leitungen und Kanäle im Straßengrund, je Leitung, Kanal u.Ä.100 - 1 500
6915Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Zusammenhang mit Leitungen und Kanälen der öffentlichen Versorgung und dazugehörender Anlagen 
 a)unbefristete Erlaubnis für in Betrieb befindliche, aktive Versorgungsleitungen, sowie für oberirdische Verteilerkästen, je Leitung, Kanal u.Ä.100 - 1 500
 b)Verlängerung der Geltungsdauer (Realisierungspflicht) einer auflösend bedingten Erlaubnis zum Betrieb von aktiven Versorgungsleitungen80
 c)Erlaubnis für stillgelegte Versorgungsleitungen in Verbindung mit der Zustimmung zur späteren Entfernung, je Leitung, Kanal u.Ä.60
6916Erteilung von temporären Erlaubnissen zur Nutzung des Straßenlandes für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Errichten, Überwachen, Unterhalten von Anlagen der öffentlichen Versorgung sowie zum Entfernen von stillgelegten Anlagen 
 a)für Probebohrungen und Suchschachtungen u.Ä., je Erlaubnis80 - 420
 b)durch Schwenkbereiche von Kränen u.Ä., je Aufstellung80
 c)für Baugerüste, je Anlage80 - 120
 d)Erlaubnis für Flächen zur Einrichtung von Baustellen inklusive zusätzlicher oberirdischer Leitungen, Zuganker, Pfähle oder Baugrubenverbau 
  1.bis zu einer Größe von 100 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland80 - 200
  2.ab einer Größe von 101 m2 bis zu 500 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland150 - 650
  3.ab einer Größe von 501 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland600 - 1 200
 e)Anzeigeverfahren bei kleinen Baumaßnahmen oder Havarien (s. a. Tarifstelle 6900)0
6917Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in allen anderen Fällen (Auffangtatbestand) 
 a)wenn durch die Sondernutzung in den Straßenkörper eingegriffen wird oder durch die Sondernutzung eine Substanzveränderung des Straßenkörpers oder der übrigen Straßenbestandteile zu erwarten ist60 - 1 500
 b)wenn durch die bestimmungsgemäße Sondernutzung und unter normalen Umständen keine Substanzveränderung des Straßenkörpers oder seiner Bestandteile zu erwarten ist 
  1.Einzelerlaubnis60 - 1 000
  2.als Erlaubnis infolge konkretisierender Anzeige bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren15
6918Wegerechtliche Entscheidungen nach dem Telekommunikationsgesetz 
 a)Entscheidung über die Zustimmung zum Verlegen neuer und zum Verändern vorhandener Telekommunikationslinien 100 - 1500
 b)Verlängerung der Geltungsfrist einer Zustimmungserklärung zum Verlegen neuer und zum Verändern vorhandener Telekommunikationslinien 80
 c)Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem vereinfachten Verfahren auf Zustimmung (Kleine Baumaßnahmen)30
6919Ordnungsbehördliche Maßnahmen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes oder § 8 Absatz 7a des Bundesfernstraßengesetzes 100 - 300
6920Besondere Verwaltungsakte nach dem Bundesfernstraßengesetz 
 a)nach § 9 oder nach § 9a des Bundesfernstraßengesetzes 70
 b)nach § 9 in Verbindung mit § 8a des Bundesfernstraßengesetzes 100
 c)nach § 8a des Bundesfernstraßengesetzes 40
6921Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs auf städtischen Wochenmärkten (einschließlich begonnener Umsetzungen und Leerfahrten von Abschleppfahrzeugen)120
 Anmerkung: 
 Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen ist. 
 Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z. B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. 
 Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. 
 Die Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens sind mit der Gebühr nicht abgegolten. 
   
  VI. Verkehrswesen  
   
7101Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungen, Planfeststellungen, Prüfungen u.Ä. für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen, spurgebundene Ortsverkehrssysteme (z.B. U- und Straßenbahnen) und Seilbahnen 
 a)Genehmigungen 
  1.für den Bau, den Betrieb und die Linienführung sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Betriebsanlagen bei spurgebundenen Ortsverkehrssystemen und Seilbahnen3 v. T. der Baukosten
   mindestens300
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag0,3 v. T. der Baukosten
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,03 v. T. der Baukosten
  2.zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens500 - 5.000
  3.zum Erbringen von Eisenbahn- und Seilbahnverkehrsleistungen300 - 3.000
  4.zum Betrieb einer Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktur300 - 3.000
  5.zur Stilllegung oder Freistellung von Bahnbetriebszwecken von Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktureinrichtungen300 - 3.000
  6.für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen200 - 1.000
 b)Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigung oder Planverzicht für den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Anlagen, Durchführung von Anhörungsverfahren für Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnplanfeststellungsverfahren und Seilbahnplanfeststellungsverfahren5 v. T. der Baukosten
  mindestens300
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 2,5 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 2,5 Mio. € übersteigenden Betrag1,5 v. T. der Baukosten
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,5 v. T. der Baukosten
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 50 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 50 Mio. € übersteigenden Betrag0,1 v. T. der Baukosten
  Anmerkung: 
  Die baren Aufwendungen für die Bekanntmachungen, Saalmieten, Stenografen etc. werden als besondere Auslagen zusätzlich berechnet. 
 c)Genehmigung, Zustimmung oder Freistellung zum Bau, zur Erweiterung oder Änderung von Betriebsanlagen1,5 v. T. der Baukosten
  mindestens200
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag1 v. T. der Baukosten
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,5 v. T. der Baukosten
  Anmerkungen: 
  Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typenzustimmung vorliegt, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H. 
  Wird die Prüfung von statischen Berechnungen oder anderer Sicherheitsnachweise durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich, so erhöht sich die Gebühr um 50 v. H. 
 d)Abnahme von Betriebsanlagen 
  1.Erstellung des Abnahmebescheides200 - 1.000
  2.selbstständige Abnahme durch die Aufsichtsbehörde0,25 v. T. der Baukosten
   mindestens200
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag0,15 v. T. der Baukosten
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,05 v. T. der Baukosten
 e)Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes200 - 5.000
 f)Erlaubnis zur Personenbeförderung für nichtöffentliche Eisenbahnen200 - 5.000
 g)Zulassung öffentlichen Personenverkehrs auf einer nichtöffentlichen Eisenbahn200 - 5.000
 h)Streitentscheidung 
  1.über den Anschluss von Eisenbahnen500 - 5.000
  2.in sonstigen Fällen (z.B. gemäß § 60 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung)100 - 1.000
 i)Versagung einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis200 - 5.000
 j)Verlängerung, Übertragung, Neuausfertigung, Rücknahme, Erweiterung oder Änderung einer Urkunde, Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis200 - 5.000
 k)Erteilung von 
  1.Ausnahmegenehmigungen200 - 5.000
  2.Typenzulassungen jeglicher Art200 - 10.000
 l)Vorübergehende oder dauernde Entbindung von der Betriebspflicht200 - 2.000
 m)Fahrzeuge 
  1.Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahmeuntersuchung und Erteilung der Betriebserlaubnis 
   aa)für das erste Fahrzeug einer Serie oder Einzelfahrzeuge1,5 v. T. der Baukosten
    mindestens250
   bb)für jedes weitere Fahrzeug der Serie0,5 v. T. der Baukosten
    mindestens200
  2.Abnahme eines Fahrzeugs nach einer 
   aa)Bremsrevision150
   bb)Hauptuntersuchung400
  3.Verlängerung, Festsetzung oder Freistellung von Fristen200 - 1.000
  4.Genehmigung zum Aufgleisen100
  Anmerkung: 
  Neben den Gebühren werden die Aufwendungen für Dienstreisen im Zusammenhang mit Fahrzeugangelegenheiten zusätzlich als Auslagen erhoben. 
 n)Prüfung der Unterlagen und Erteilung der Zustimmung für Bauvorhaben Dritter im Bereich von Betriebsanlagen, je Bauvorhaben200 - 10.000
 o)Prüfung und Bestätigung des Betriebspersonals, je Prüfung100 - 500
 p)Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen 
  1.Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen200
  2.Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen120 - 500
   Anmerkung: 
   Bare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Prüfungen entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. 
  3.Bestätigung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen200
 q)Prüfung von Dienstanweisungen sowie Sammlungen betrieblicher Vorschriften200 - 5.000
 r)Begehungen oder Kontrollen einer Bahn200 - 5.000
 s)Festsetzungen von Höchstgeschwindigkeiten200 - 500
 t)Anerkennung von Sachverständigen200 - 1.000
 u)Erteilung einer Bescheinigung über die Betriebsfähigkeit des Bahnbetriebs bei Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehörender Grundstücke200 - 5.000
 v)Zustimmung zur Löschung des Vermerks über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit im Grundbuch200
 w)Zustimmung zu Tarifen und Beförderungsbedingungen, zur Änderung von Tarifen und Beförderungsbedingungen, zu Fahrplänen, für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV)100 - 2.500
 x)Anordnungen, Zustimmungen, Prüfungen im Rahmen der Aufsicht gemäß § 5 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder § 16 des Landesseilbahngesetzes 200 - 2.500
  Anmerkung 
  Bei Notfallereignissen werden für die Einsatzzeiten 100 - 5.000 € und die baren Auslagen zusätzlich erhoben. 
 y)Gestaltung von Vorarbeiten, Überprüfungen z.B. von Bauunterlagen oder Konstruktionsplänen, Beratungen etc. außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahren200 - 10.000
 Anmerkung: 
 a)Sofern die Amtshandlung eine Genehmigung nach anderen, z.B. wasserrechtlichen Vorschriften enthält, werden dafür ggf. Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung gesondert erhoben. 
 b) Die Kosten, die für die Erstellung von Gutachten oder die Durchführung von Prüfungstätigkeiten durch die von der zuständigen Behörde beauftragte Dritte entstehen, werden als Auslagen zusätzlich erhoben. 
   
7102Amtshandlungen im Zusammenhang mit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung baustellenbedingter Lichtsignalanlagen 
 a)Prüfung der Antragsunterlagen zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage insbesondere hinsichtlich der festgelegten bautechnischen und elektrotechnischen Vorgabe gemäß "Richtlinie für Signalanlagen (RiLSA)" und DIN VDE 08323 v. H. des Anlagenwertes
 b)Bauleitung zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage einschließlich der Leistungen zur Nutzung vorhandener Verkehrssteuerungsanlagen des Baulastträgers7 v. H. des Anlagenwertes
 c)Abnahme und Erteilung der Betriebserlaubnis einer provisorischen Lichtsignalanlage4 v. H. des Anlagenwertes
 Anmerkung: 
 Der Anlagenwert wird auf der Basis des Auftragswertes ermittelt. 
 d)Prüfung der verkehrstechnischen Unterlagen, je Prüfmaßnahme einschließlich Probeschaltung 
  1.nach Regelplan 39 oder 40224,97 - 404,94
  2.nach Regelplan 41359,95 - 674,91
  3.nach Regelplan 42 oder 43629,91 - 1.259,82
 e)Teilnahme eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen, je angefangene halbe Stunde22,50
  Anmerkung 
  Bei der Ermittlung der Teilnahmedauer eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. 
7550Bescheinigungen nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 Satz 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) 
 a)Erteilung einer Bescheinigung9,20
 b)Änderung einer Bescheinigung4,09
7552Amtshandlungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 12,78
7801Amtshandlungen nach schifffahrtspolizeilichen Vorschriften 
 a)Ausnahmegenehmigung zum Laden oder Löschen von wassergefährdenden Stoffen außerhalb einer behördlich genehmigten Umschlagstelle140,61 - 449,94
 b)Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Gewässern30,68 - 185,60
 c)Erlaubnis zum Stillliegen auf innerstädtischen Wasserstraßen18,41 - 55,22
 d)Ausnahmegenehmigung zum Überschreiten der zulässigen Schiffsabmessungen und Abladetiefen30,68 - 123,73
 e)Genehmigung von Veranstaltungen18,41 - 371,20
 f)Ausnahmegenehmigung des Stillliegens von mehr als einem Tankschiff an einer Umschlagstelle92,54 - 185,60
 g)sonstige Ausnahmegenehmigungen18,41 - 309,33
7860Schriftliche Auskünfte aus der Unfallstraßendatei, je angefangene Arbeitsstunde38,35
7905Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes  
 a)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten 500.000 € nicht übersteigen8.000
 b)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 € und bis zu 2,5 Mio. € betragen8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 € übersteigenden Kosten
 c)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2,5 Mio. € und bis zu 7,5 Mio. € betragen24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten
 d)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 7,5 Mio. € und bis zu 20 Mio. € betragen44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. € übersteigenden Kosten
 e)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 20 Mio. € betragen69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. € übersteigenden Kosten
7906Plangenehmigung gemäß § 43b Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 50 v. H. der Gebühr für Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 7905
7907Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 0,5 v. H. des festgesetzten Betrags
 mindestens150
7908Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes 250 - 8.500
7911Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz 200 - 25.000
7913Genehmigungen und Befreiungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität bei 
 geringem Arbeitsaufwand337,45 - 1.855,90
 mittlerem Arbeitsaufwand1.856,50 - 12.373,26
 hohem Arbeitsaufwand12.373,77 - 49.493,05
 Anmerkung: 
 Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä. 
7915Beanstandung bzw. Nichtbeanstandung von gemäß § 5 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung anzeigepflichtigen Vorhaben337,45 - 3.376,53
   
  VII. Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungen  
   
8101Genehmigungen zu Veranstaltungen von Glücksspielen und Ausspielungen bei Volksbelustigungen 
 a)Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen bei Volksbelustigungen9,20 - 59,31
 b)Genehmigung zur Veranstaltung von Ausspielungen von geringwertigen Gegenständen bei Volksbelustigungen9,20 - 295,53
8103Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Jahrmarktspiele mit Prüfung nach § 5a der Spielverordnung (neues Spiel) 
 1.einfach127,82
 2.mittel204,52
 3.schwer409,03
8104Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Jahrmarktspiel nach § 5a der Spielverordnung (Vorliegen einer Musterunbedenklichkeitsbescheinigung) 
 1.einfach81,81
 2.mittel127,82
 3.schwer204,52
8105Verlängerung oder Widerruf einer Bescheinigung nach Tarifstellen 8103 oder 8104 
 1.einfach76,69
 2.mittel127,82
 3.schwer153,39
8110Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 0,1 v. H. des Spielkapitals
 Anmerkung: 
 Als Spielkapital gilt - jeweils abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils - der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose, bei nicht feststehender Losanzahl die Summe der in der Laufzeit genehmigten oder voraussichtlich anfallenden Spiel- oder Wetteinsätze. 
8111Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle nach den §§ 7 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1.000
8112Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1.000
8113Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 200 - 2.000
8114Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 200 - 2.000
8115Untersagung oder Erlass von Auflagen für allgemein erlaubte Veranstaltungen nach § 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 50 - 1.000
8116Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1, §§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag;0,1 v.H. des Spielkapitals
 Spielkapital: vgl. Tarifstelle 8110 
8117Widerruf einer Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 oder § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 50 - 2.000
8118Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 bis 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1.000
8119Widerruf einer Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 200 - 2.000
8120Widerruf einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 200 - 2.000
8121Untersagung der unerlaubten Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen oder Untersagung einer unzulässigen Werbung für öffentliche Glücksspiele200 - 5.000
8122Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (auch bei der Beauftragung von privaten Verwaltungshelfern)30 - 100
 Anmerkung: 
 Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Vermittlungserlaubnis, bei Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen also der betreffende Veranstalter bzw. Konzessionär. 
8123Versiegelung einer Wettvermittlungsstelle, Versiegelung oder Sicherstellung einer Wetteinrichtung nach § 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1000
8124Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen, soweit nicht in den Tarifstellen 8110 bis 8123 genannt20 - 1.000
8301Genehmigung von sportlichen Veranstaltungen aller Art, wenn nicht eine andere Tarifstelle in Betracht kommt13,80 - 1.479,17
8350Amtshandlungen auf Grund des Spielbankengesetzes  
 a)Erteilung und Verlängerung einer Konzession0,1 v. T. des für die Laufzeit der Konzession erwarteten Bruttospielertrags
  mindestens5.084,29
 b)Änderung der Konzession während der Laufzeit0,1 v. T. des neu zu ermittelnden Bruttospielertrags für die Laufzeit der Konzession nach Buchstabe a, abzüglich der bereits nach Buchstabe a gezahlten Gebühr
  mindestens2.030,34
8351Amtshandlungen nach dem Spielhallengesetz Berlin 
 a)Erlaubnisse für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen 
  1.Erlaubnis zum Betrieb1 000 - 3 000
  2.Erlaubnis zur Stellvertretung50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
 b)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis100 - 1 500
8352Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Rahmen der §§ 1 bis 8 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin2 000 - 5 000
8353Befristete Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Rahmen des § 9 (Härtefallklausel) des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin1 500 - 5 000
8399Erlaubnisse und Bestätigungen für Veranstaltungen aller Art 
 a)Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten von Schaustellungen von Personen oder zum Verfügungstellen der Räume an Dritte hierfür 
  1.mit unbeschränkter Geltungsdauer100 - 1 500
  2.mit beschränkter Geltungsdauer14 - 600
 b)Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d der Gewerbeordnung im Reisegewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 in Betracht kommt, je angefangenen Monat15
 c)Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe, je angefangenen Monat15
 d)Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe700
 e)Bestätigung, dass der Aufstellungsort für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit geeignet ist60 - 400
 f)Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 oder 8110 in Betracht kommt, je angefangenen Monat7 - 60
 g)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Veranstaltungserlaubnis50 - 500
8801Regelung der Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und sonstige öffentliche Vergnügungsstätten 
 a)Verkürzung der Sperrzeit13,80 - 185,60
 b)Aufhebung der Sperrzeit29,14 - 292,46
8802Aufhebung oder Verkürzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften46 - 540
   
  VIII. Verschiedenes  
   
9102Auskünfte in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten22,50 - 444,31
9103Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung 2 v. T. des Verkaufspreises
 mindestens25
 höchstens250
 Anmerkung: 
 Als Grundstückswert ist regelmäßig der Kaufpreis anzusehen. Bei Verrechnungen mit Grundstücksbelastungen u.Ä. gilt der Ausgangswert. Ist ein Grundstückswert oder Verkaufspreis nicht angegeben, wird für die Gebührenberechnung der Gegenstandswert der notariellen Beurkundung zugrunde gelegt. 
9104Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) und dem Bundesdatenschutzgesetz  
 a)Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis h und j der Datenschutz-Grundverordnung600 - 6 000
 b)Beratung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 der Datenschutz-Grundverordnung 200 - 6 000
 c)Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d der Datenschutz-Grundverordnung und Billigung von Entwürfen von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung 2 000 - 40 000
 d)Erteilung von Zertifizierungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung und Billigung von Kriterien für die Zertifizierung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung 1 000 - 20 000
 e)Genehmigung gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe h der Datenschutz-Grundverordnung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung 1 000 - 20 000
 f)Genehmigung gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe j der Datenschutz-Grundverordnung von verbindlichen internen Vorschriften gemäß Artikel 47 der Datenschutz-Grundverordnung 1 000 - 20 000
 g)Verlangen der Abberufung einer oder eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 40 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes 60 - 240
 h)Erteilung der Befugnis gemäß § 39 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung tätig zu werden 2 000 - 20 000
9105Auskünfte aus den Akten des Krankenbuchlagers, je Person25,56 - 61,36
9106Sicherheitsüberprüfungen nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
 a)nach § 26 Absatz 2 (personeller Sabotageschutz) 
  1.einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1)81,81
  2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2)189,18
 b)nach § 2 Satz 1 Nummer 3 (Einsatz in sicherheitsempfindlichen Bereichen) 
  1.einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1)40,90
  2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2)94,59
9107Erteilung der Erlaubnis für die Nutzung denkmalfachlicher Sammlungen des Landesdenkmalamtes 
 a)Tages- und Wochenzeitungen 
  1.im Format "zweispaltig" 
   aa)bei einer Auflage bis 50.00025
   bb)bei einer Auflage bis 100.00035
   cc)bei einer Auflage über 100.00045
   dd)überregional50
  2.im Format "vierspaltig" 
   aa)bei einer Auflage bis 50.00040
   bb)bei einer Auflage bis 100.00045
   cc)bei einer Auflage über 100.00060
   dd)überregional70
 b)Bücher, Bildbände, Kataloge 
  1.im Abbildungsformat "1/4-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00020
   bb)bei einer Auflage bis 10.00030
   cc)bei einer Auflage über 10.00035
  2.im Abbildungsformat "1/2-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00025
   bb)bei einer Auflage bis 10.00035
   cc)bei einer Auflage über 10.00040
  3.im Abbildungsformat "1/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00030
   bb)bei einer Auflage bis 10.00040
   cc)bei einer Auflage über 10.00045
  4.im Abbildungsformat "2/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00040
   bb)bei einer Auflage bis 10.00045
   cc)bei einer Auflage über 10.00050
 c)Informationsbroschüren 
  1.im Abbildungsformat "1/4-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50025
   bb)bei einer Auflage bis 5.00030
   cc)bei einer Auflage bis 10.00035
   dd)bei einer Auflage über 10.00040
  2.im Abbildungsformat "1/2-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50030
   bb)bei einer Auflage bis 5.00035
   cc)bei einer Auflage bis 10.00040
   dd)bei einer Auflage über 10.00045
  3.im Abbildungsformat "1/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50035
   bb)bei einer Auflage bis 5.00040
   cc)bei einer Auflage bis 10.00045
   dd)bei einer Auflage über 10.00050
  4.im Abbildungsformat "2/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50040
   bb)bei einer Auflage bis 5.00045
   cc)bei einer Auflage bis 10.00050
   dd)bei einer Auflage über 10.00055
 d)Wissenschaftliche Periodika, Schriftenreihen 
  1.im Abbildungsformat "1/4-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00030
   bb)bei einer Auflage bis 25.00035
   cc)bei einer Auflage über 25.00040
  2.im Abbildungsformat "1/2-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00035
   bb)bei einer Auflage bis 25.00040
   cc)bei einer Auflage über 25.00045
  3.im Abbildungsformat "1/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00040
   bb)bei einer Auflage bis 25.00045
   cc)bei einer Auflage über 25.00050
  4.im Abbildungsformat "2/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00045
   bb)bei einer Auflage bis 25.00050
   cc)bei einer Auflage über 25.00055
  5.im Abbildungsformat "Titel" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.000100
   bb)bei einer Auflage bis 25.000120
   cc)bei einer Auflage über 25.000160
 e)Dokumentations-, Lehrfilm (einmalige Einblendung) 
  1.Regionalsender45
  Anmerkung 
  Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach 
  Nummer 1 erhoben. 
  2.Überregionale Sender60
  Anmerkung 
  Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach 
  Nummer 2 erhoben. 
 f)CD-ROM, TV-Film auf Video, Internet 
  1.Abbildungsformat bis "1/4-screen" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50030
   bb)bei einer Auflage bis 10.00045
   cc)bei einer Auflage bis 25.00050
   dd)bei einer Auflage über 25.00060
  2.Abbildungsformat bis "1/2-screen" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50045
   bb)bei einer Auflage bis 10.00060
   cc)bei einer Auflage bis 25.00065
   dd)bei einer Auflage über 25.00070
  3.Abbildungsformat bis "1/1-screen" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50065
   bb)bei einer Auflage bis 10.00090
   cc)bei einer Auflage bis 25.000100
   dd)bei einer Auflage über 25.000110
 g)Ausstellungen 
  1.Kommerzieller Zweck 
   aa)einmalige nationale Ausstellung, mit Katalog80
   bb)einmalige nationale Ausstellung, ohne Katalog60
   cc)nationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog110
   dd)nationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog90
   ee)internationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog130
   ff)internationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog110
  2.Nichtkommerzieller Zweck50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe g Nummer 1
 h)Plakate/Kalender 
  1.Abbildungsformat bis A 6 
   aa)Auflage bis 5.000100
   bb)Auflage bis 10.000110
   cc)Auflage über 10.000120
  2.Abbildungsformat bis A 5 
   aa)Auflage bis 5.000120
   bb)Auflage bis 10.000140
   cc)Auflage über 10.000160
  3.Abbildungsformat bis A 4 
   aa)Auflage bis 5.000150
   bb)Auflage bis 10.000170
   cc)Auflage über 10.000190
  4.Abbildungsformat bis A 3 
   aa)Auflage bis 5.000180
   bb)Auflage bis 10.000200
   cc)Auflage über 10.000225
 i)Bildvorlagen für Bauforschungsprojekte40
 j)Bildvorlagen für messtechnische Auswertungen50
9201Aufbewahrung von Fundsachen 
 a)Papiere (z.B. Zeugnisse, Verträge u.Ä.)3
 b)sonstige Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von 
  über10 bis50 €5
  über50 bis100 €10
  über100 bis200 €20
  über200 bis500 €50
  über 500 €10 v. H. des Werts
 Gebührenfrei: 
 Aufbewahrung von Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von weniger als 10 €, von Personalausweisen und Pässen, sowie Aufbewahrung und Rückgabe von Fundsachen, die aus einem Diebstahl herrühren, an den rechtmäßigen Eigentümer 
9301Ausstellung einer Erlaubnis zur Überführung von Leichen an einen anderen Ort (Leichenpass)18,92
9302Auskunft aus einem Leichenschauschein7,16
9401Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen255,65
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren51,13
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät715,81
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren 178,95 
9402Erweiterung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen153,39
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren51,13
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät357,90
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren153,39
9403Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen204,52
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren35,79
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät89,48
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren46,02
9404Übertragung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen153,39
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren46,02
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät357,90
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren23,01
9405Änderung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen wegen eines Austauschs von Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen51,13
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren35,79
 b)mit Luftfahrzeugen wegen eines Austauschs von Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät357,90
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren153,39
9406Änderung einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen wegen 
  1.Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters153,39
  2.Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters204,52
  3.Änderung der Person eines Geschäftsführers153,39
  4.Änderung der Person eines Betriebsleiters102,26
 b)mit Luftfahrzeugen wegen 
  1.Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters46,02
  2.Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters69,02
  3.Änderung der Person eines Geschäftsführers23,01
9407Erstellung einer Ersatzurkunde, je Blatt 
 a)einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen10,23
 b)einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Luftfahrzeugen5,11
 höchstens51,13
9408Erstellung eines Auszugs aus der Genehmigungsurkunde, je Blatt5,11
 höchstens25,56
9409Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen102,26 - 511,29
 b)mit Luftfahrzeugen357,90 - 715,81
9410Durchführung einer Betriebsprüfung 
 a)für einen Krankenkraftwagen102,26
 b)für jeden weiteren Krankenkraftwagen25,56
 c)für ein Fluggerät357,90
 d)für jedes weitere Fluggerät178,95
9411Ausstellung einer Sach- und Fachkundebescheinigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen51,13
9412Ausstellung einer Vergleichbarkeitsbescheinigung auf dem Gebiet des Rettungsdienstes10,23
9801Eintragungen und Aufnahme von Anträgen auf Eintragung von Buchschulden in das Schuldbuch für das Land Berlin 
 a)Eintragung der Abtretung einer Buchschuld oder des Rückkaufs einer Ausgleichsforderung nach § 39 Absatz 4 des Umstellungsergänzungsgesetzes, je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert)1,12
  mindestens13,29
 b)Eintragung des Pfandrechts an einer Buchschuld, je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert)0,56
  mindestens13,29
 c)Eintragung eines Vermerks wegen der Bestellung eines Nießbrauchs an einer Buchschuld, je angefangene 50 € Jahreszinsen aus der Buchschuld1,12
  mindestens13,29
 d)Eintragung eines anderen Vermerks einer Beschränkung des Gläubigers einer Buchschuld, z.B. Sperrvermerk, Beschränkung bei Abtretung13,29
 e)Löschung oder Änderung einer der in den Buchstaben a bis d bezeichneten Eintragung13,29
 f)niederschriftliche Aufnahme eines Antrags auf Eintragung, Löschung oder Änderung im Schuldbuch13,29
9830Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten 
 a)Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches), Anerkennung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts als rechtsfähig (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches)101,24 - 3.402,65
 b)Rechnungsprüfung einer Stiftung23,52 - 680,53
 c)Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Verein (Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) oder für eine Stiftung (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes) oder einer sonstigen Bescheinigung21,47
 d)Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Dritten (Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch; § 11 Absatz 2 Satz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes) oder einer sonstigen Bescheinigung21,47
 e)Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder einer Stiftung (§ 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes)16,87 - 2.041,59
 f)Genehmigung der Aufhebung oder Zusammenlegung einer Stiftung (§ 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes)34,26 - 680,53
 g)Änderung der Zweckbestimmung sowie Aufhebung wegen Unmöglichkeit der Zweckerfüllung einer Stiftung (§ 87 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches)34,26 - 680,53
 Anmerkung 
 Die Gebühren nach Buchstabe a, c und e bis g werden nur bei Stiftungen und Vereinen erhoben, die nicht als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind. 
9901Amtshandlungen im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung des Rückerstattungsvermögens 
 a)Beaufsichtigung von Ertragsgrundstücken, je Jahr3 v. H. des Miet- oder Pachtzinses
 b)Beaufsichtigung von ertraglosen Grundstücken, je Jahr149,30
 c)Kontrolle von Überschüssen der unter Treuhandschaft stehenden Grundstücke, je Grundstück2 v. H. des bei Beendigung der Treuhandschaft vorhandenen Guthabens
 Anmerkung 
 Die Gebühren nach den Buchstaben b und c werden bei der Freigabe der Grundstücke fällig. 


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VGebO,BE - Verwaltungsgebührenordnung/Anhang/
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