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§ 4a NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Studium und erste Prüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 4a NJAG – Schwerpunktbereichsprüfung

(1) 1Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. 2Die oder der Studierende muss in dem gewählten Schwerpunktbereich Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 16 Semesterwochenstunden belegen.

(2) 1Die Prüfung trägt der Breite des Schwerpunktbereichs angemessen Rechnung. 2Sie besteht aus einer Studienarbeit und mindestens einer weiteren Leistung. 3Für die Prüfung wird eine Prüfungsgesamtnote gebildet. 4Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. 5Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden auf die Schwerpunktbereichsprüfung keine Anwendung.

(3) 1Die Studienarbeit der Schwerpunktbereichsprüfung darf nur bearbeiten, wer an einer Lehrveranstaltung zur Vorbereitung auf diese Prüfung mit Erfolg teilgenommen hat. 2Diese Lehrveranstaltung kann inhaltlich vom gewählten Schwerpunktbereich abweichen und dient insbesondere der Vermittlung von Präsentations- und Vortragstechniken. 3Die Teilnahme an dieser Veranstaltung kann nicht zugleich der Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f dienen. 4Die Studienarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen und einer mündlichen Präsentation, die gesondert zu bewerten ist. 5Der schriftliche Teil der Studienarbeit kann nach Maßgabe der Prüfungsordnungen durch

  1. 1.

    eine gleichwertige schriftliche Ausarbeitung im Rahmen einer von der Fakultät begleiteten Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem im Rahmen einer simulierten Gerichtsverhandlung die beste Bearbeitung eines Falles ermittelt wird (Moot-Court), oder

  2. 2.

    eine gleichwertige im Ausland angefertigte Prüfungsarbeit, die dort zum Studienabschluss gehört und für die eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zur Verfügung steht,

ersetzt werden.

(4) 1Die juristischen Fakultäten bestimmen durch Prüfungsordnungen die Schwerpunktbereiche sowie die Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens. 2In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass Prüfungsleistungen nur von einer Person bewertet werden, wenn sichergestellt ist, dass die von dieser Person allein bewerteten Prüfungsleistungen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsgesamtnote ausmachen. 3Ein Freiversuch muss nicht vorgesehen werden. 4Im Übrigen gelten für den Erlass der Prüfungsordnungen die allgemeinen Vorschriften des Hochschulrechts.

(5) 1Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung des Justizministeriums. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung die erforderliche Gleichwertigkeit der Schwerpunktbereiche und Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen nicht gewährleistet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 1 - 4a, Erster Abschnitt - Studium und erste Prüfung/