Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/
Dokument
§ 11 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
§ 11 VKO – Erhöhte Gebühren
Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 2, 3, 4 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung mehrere Vollziehungsbeamte erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen nach § 13 erhoben werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145999,13
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145999,13
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.