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Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7 - VORIS 31210 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 568)

Inhaltsverzeichnis (1) §§
  
Erster Abschnitt  
Studium und erste Prüfung  
  
Studienzeit1
Zwischenprüfung1a
Erste Prüfung2
Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung3
Zulassung zur Pflichtfachprüfung4
Schwerpunktbereichsprüfung4a
  
Zweiter Abschnitt  
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung  
  
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten5
Ziel der Ausbildung6
Vorbereitungsdienst7
Vorbereitungsdienst in Teilzeit7a
Beendigung des Vorbereitungsdienstes8
Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung9
Wirkung der zweiten Staatsprüfung10
  
Dritter Abschnitt  
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung  
  
Landesjustizprüfungsamt11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten12
Prüfungsentscheidungen und Einwendungen13
Bestehen der Staatsprüfungen14
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß15
Versäumnis und Unterbrechung16
Wiederholung der Staatsprüfungen17
Freiversuch18
Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung19
Einsicht in die Prüfungsakten20
  
Vierter Abschnitt  
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften  
  
Verordnungsermächtigungen21
Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung22
Übergangsvorschriften23
In-Kraft-Treten24
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/
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