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§ 49 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Fünfter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 5

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 49 LVerfGG M-V – Anfechtungsrecht

(1) Die Anfechtung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:

  1. 1.
    der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
  2. 2.
    ein Wahlberechtigter, dessen Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten,
  3. 3.
    eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Die Anfechtung muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung des Landtages beim Landesverfassungsgericht schriftlich erfolgen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LVerfGG M-V,MV - Landesverfassungsgerichtsgesetz/§§ 36 - 64, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§ 49, Fünfter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 5/
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