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§ 5 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 LVerfGG M-V – Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und ihre Stellvertreter werden auf zwölf Jahre gewählt. Ein Stellvertreter kann für den Rest seiner Amtszeit zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts gewählt werden. Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Stellvertreter führen nach Beendigung des Amtes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Scheidet ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder ein Stellvertreter gemäß § 6 Abs. 2 aus, gilt § 2 Abs. 4 entsprechend.

(3) Endet das Amt eines Mitgliedes des Landesverfassungsgerichts oder eines Stellvertreters, findet innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter statt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LVerfGG M-V,MV - Landesverfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 12, I. Teil - Verfassung, Organisation und Zuständigkeit/
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