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§ 115 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 115 SGB V – Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten

Überschrift geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Die Verträge regeln insbesondere

  1. 1.

    die Förderung des Belegarztwesens und der Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken),

  2. 2.

    die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen,

  3. 3.

    die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes; darüber hinaus können auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ergänzende Regelungen zur Vergütung vereinbart werden,

  4. 4.

    die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Verhinderung von Missbrauch; in den Verträgen können von § 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinbart werden,

  5. 5.

    die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus,

  6. 6.

    ergänzende Vereinbarungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a.

2Sie sind für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 5 geändert und Nummer 6 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a.

Absatz 3 neugefasst und Absatz 3a gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) 1Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. 2Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit die Landesregierung eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.

Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

Absatz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 115 - 123, Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten/