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§ 21 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremSeilbG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/§ 21, Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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