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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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§ 1 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 BremSeilbG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Es gilt nicht für
- 1.Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1);
- 2.seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;
- 3.zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;
- 4.Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;
- 5.bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
- 6.seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
- 7.Zahnradbahnen;
- 8.durch Ketten gezogene Anlagen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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