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§ 1 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremSeilbG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Es gilt nicht für

  1. 1.
    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1);
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;
  3. 3.
    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;
  4. 4.
    Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;
  5. 5.
    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
  7. 7.
    Zahnradbahnen;
  8. 8.
    durch Ketten gezogene Anlagen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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