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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 127 - 133a, 4. Abschnitt - Verwaltung/
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Art. 128 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 4. Abschnitt – Verwaltung
Art. 128 LVerf
(1) Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.
(2) Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und Befähigung nach Maßgabe der Gesetze.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 127 - 133a, 4. Abschnitt - Verwaltung/
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