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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 1 - 20, Erster Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten/
Dokument
Art. 16 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten
Art. 16 LVerf
(1) Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne dass es einer Anmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die Landesregierung verboten werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 1 - 20, Erster Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten/
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