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Art. 22 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 1. Abschnitt – Die Familie

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 22 LVerf

(1) Mann und Frau haben in der Ehe die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Die häusliche Arbeit und die Kindererziehung werden der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 21 - 25, 1. Abschnitt - Die Familie/
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