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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 26 - 36a, 2. Abschnitt - Erziehung und Unterricht/
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Art. 27 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 2. Abschnitt – Erziehung und Unterricht
Art. 27 LVerf
(1) Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.
(2) Dieses Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 26 - 36a, 2. Abschnitt - Erziehung und Unterricht/
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