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Art. 37 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 3. Abschnitt – Arbeit und Wirtschaft

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 37 LVerf

(1) Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 37 - 58, 3. Abschnitt - Arbeit und Wirtschaft/
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