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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 37 - 58, 3. Abschnitt - Arbeit und Wirtschaft/
Dokument
Art. 37 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 3. Abschnitt – Arbeit und Wirtschaft
Art. 37 LVerf
(1) Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 37 - 58, 3. Abschnitt - Arbeit und Wirtschaft/
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