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Art. 82 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → II. – Der Landtag (Bürgerschaft)

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 82 LVerf

(1) Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder benachteiligt werden. Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und Benachteiligungen am Arbeitsplatz aus diesen Gründen sind unzulässig.

(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Die Höhe des Entgelts wird jährlich nach Maßgabe der Veränderung der Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen angepasst.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 69 - 121, 2. Abschnitt - Volksentscheid, Landtag und Landesregierung/Art. 75 - 106, II. - Der Landtag (Bürgerschaft)/