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Art. 8 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 8 LVerf

(1) Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.

(2) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 1 - 20, Erster Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten/
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