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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 150 - 155, Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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Art. 150 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 150 LVerf
(1) Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden soll, kommt ein entsprechender Beschluss der Bürgerschaft nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.
(2) Dieser Artikel gilt bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 150 - 155, Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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