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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/
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§ 17 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
§ 17 VKO – Zinsen
Werden die fälligen Kosten einer Ersatzvornahme (§§ 1 und 13) innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.
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