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§ 31 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SSchO

Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 30 - 36, Dritter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen/
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