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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 30 - 36, Dritter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen/
Dokument
§ 31 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 31 SSchO
Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 30 - 36, Dritter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen/
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