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§ 13 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 VolksEG – Bekanntmachung, Beginn der Eintragungsfrist

Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so hat der Landeswahlleiter die Zulassung des Volksbegehrens im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss enthalten

  1. 1.
    den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens,
  2. 2.
    die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen,
  3. 3.
    das Ende der Frist zur Einreichung der Unterschriftsbogen,
  4. 4.
    die Zahl der erforderlichen Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VolksEG,HB - Volksentscheidsgesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land/
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