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§ 19 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 VolksEG – Feststellung des Eintragungsergebnisses

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, ob das Volksbegehren wirksam zu Stande gekommen ist. Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt und stellt es der Vertrauensperson zu.

(2) Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn ihm mindestens ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten zugestimmt hat.

(3) Soll die Verfassung geändert werden, muss mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben.

(4) Soll die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig beendet werden, muss mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben.

(5) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Lande amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VolksEG,HB - Volksentscheidsgesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land/