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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeiner Teil/
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§ 2 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen
Teil 1 – Allgemeiner Teil
§ 2 BremSVG – Zweck
Sondervermögen können errichtet werden, wenn der öffentliche Zweck unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit es erfordert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeiner Teil/
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