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§ 4 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremSVG – Rechtsstellung

(1) Sondervermögen handeln im Rahmen ihres Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und gegen ihren Rechtsträger.

(2) Sondervermögen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen auftreten, klagen und verklagt werden, wenn dies im Errichtungsgesetz bestimmt ist.

(3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte stehen im Dienst des Rechtsträgers.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeiner Teil/
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