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§ 78 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 HBauO – Abnahmebescheinigungen (1)

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr kann vor Beendigung der entsprechenden Bauarbeiten die Besichtigung des Rohbaues und der endgültig fertiggestellten baulichen Anlage beantragen. Sie muss innerhalb zweier Wochen durchgeführt sein. Bei baulichen Anlagen, für die eine Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 63 Absatz 3 nicht beantragt worden ist, kann ein Antrag auf Besichtigung des Rohbaues nicht gestellt werden.

(2) Über durchgeführte Besichtigungen kann die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen (Abnahmebescheinigungen) verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die in einem Verfahren ohne Beschränkung der Prüfung genehmigt wurden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 58 - 79, Teil 11 - Verfahrensvorschriften/