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§ 24 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NJAG – In-Kraft-Treten *

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1993 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 21 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 21 - 24, Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften/
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