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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayImSchG,BY - Bayerisches Immissionsschutzgesetz/Art. 6 - 9, Teil 2 - Landesrechtlicher Immissionsschutz/
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Art. 6 BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Landesrechtlicher Immissionsschutz
Art. 6 BayImSchG – Schutz vor Einwirkungen durch Motoren
(1) Es ist verboten,
- 1.
lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,
- 2.
motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.
(2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.
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