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Art. 6 BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Landesrechtlicher Immissionsschutz

Titel: Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-1-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayImSchG – Schutz vor Einwirkungen durch Motoren

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,

  2. 2.

    motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.

(2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayImSchG,BY - Bayerisches Immissionsschutzgesetz/Art. 6 - 9, Teil 2 - Landesrechtlicher Immissionsschutz/