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Art. 12 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Landesrecht Bremen

II. Abschnitt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AGVwGO,HB
Gliederungs-Nr.: 34-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 12 AGVwGO

Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungszwang in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1954 (Brem. Ges.-Bl. S. 111) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Das Gesetz erhält die Bezeichnung

    1.  

      "Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)".

  2. 2.

    Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

    1.  

      "§ 1
      Geltungsbereich

    (1) Für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Landes, der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die nachstehenden Vorschriften, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, von Behörden und Beamten, die diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft treffen, sowie für Maßnahmen der Justiz- und Vollzugsbehörden, gegen die nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz der Antrag auf Entscheidung der ordentlichen Gerichte zulässig ist.

    1.  

      § 2
      Vorladungen

    (1) Die Verwaltungsbehörden können Personen vorladen,

    1. 1.

      die Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren sind,

    2. 2.

      die auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet sind,

    3. 3.

      deren Anhörung oder Erscheinen gesetzlich vorgeschrieben ist,

    4. 4.

      deren Anhörung zur Aufklärung eines Sachverhalts erforderlich ist, auf Grund dessen ein Verwaltungsakt erlassen werden soll.

    In der Ladung ist tunlichst anzugeben, in welcher Angelegenheit oder in welcher Eigenschaft der Geladene erscheinen soll.

    (2) Beteiligte im Sinne des Absatzes (1) sind

    1. 1.

      der Antragsteller oder der Betroffene,

    2. 2.

      der Antragsgegner, wenn ein solcher vorhanden ist,

    3. 3.

      sonstige Personen oder Personenvereinigungen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden können.

    (3) Erscheint der Vorgeladene nicht und hat er sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann die Vorladung unter Androhung eines Zwangsmittels wiederholt werden.

    (4) Weitergehende Befugnisse der Polizeibehörden bleiben unberührt.

    1.  

      § 3
      Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    (1) Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches berechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

    (2) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet.

    (3) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

    (4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

    (5) über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Behörde, die über die versäumte Rechtshandlung zu entscheiden hat."

  3. 3.

    § 4 fällt fort

  4. 4.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    1.  

      "§ 5
      Bekanntgabe von Verwaltungsakten

    (1) Ein Verwaltungsakt wird dadurch wirksam, daß er demjenigen zugeht, für den er bestimmt ist (Bekanntgabe).

    (2) Ein Verwaltungsakt wird durch Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, durch Erteilung einer schriftlichen Ausfertigung, durch Eröffnung zur Niederschrift oder mündlich bekanntgegeben. Ist der Verwaltungsakt an eine größere Anzahl von Personen gerichtet, so genügt in geeigneten Fällen öffentliche Bekanntmachung. Von einem mündlich bekanntgegebenen Verwaltungsakt wird den Beteiligten auf Antrag eine schriftliche Ausfertigung erteilt. Die mündliche Bekanntgabe ist in den Akten zu vermerken.

    (3) Weitergehende Befugnisse der Polizeibehörden bleiben unberührt."

  5. 5.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    1.  

      "§ 7
      Rückgabe von Urkunden und Sachen

    (1) Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder ist seine Rechtswirkung aus einem sonstigen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die zuständige Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder sonstigen Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Berechtigten überlassen worden waren oder ob er sie selbst angeschafft hat. Urkunden können, wenn ein schutzwürdiges Interesse an ihrem Besitz glaubhaft gemacht wird, wieder ausgehändigt werden, nachdem die Behörde sie als ungültig gekennzeichnet hat. Sonstige Sachen, die er selbst angeschafft hat, sind dem Berechtigten auf sein Verlangen wieder auszuhändigen, nachdem die Behörde sie unbrauchbar gemacht hat.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Erstattung von Geld."

  6. 6.

    Die §§ 8 und 9 fallen fort.

  7. 7.

    Abschnitt I b) "Beschwerde" (§§ 10 bis 18) wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    1.  

      "b) Widerspruch

      § 10
      Anzuwendende Vorschriften

    Für das Widerspruchsverfahren gelten

    1. 1.

      die Vorschriften des 8. Abschnitts (§§ 68 bis 80) der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17),

    2. 2.

      die Artikel 8, 9 und 11 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (Brem. Ges.-Bl. S. 25), und

    3. 3.

      die nachstehenden Vorschriften.

    1.  

      § 11
      Widerspruchsrecht

    Der Widerspruch steht demjenigen zu, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

    1.  

      § 12
      Widerspruchsschrift

    (1) In der Widerspruchsschrift ist anzugeben, von wem und gegen welchen Verwaltungsakt der Widerspruch eingelegt wird und welche Entscheidung begehrt wird. Sie soll ferner Tatsachen, auf die der Widerspruch gestützt wird, und die Beweismittel bezeichnen.

    (2) Fehlt der Widerspruchsschrift ein wesentliches Erfordernis, so darf der Widerspruch deswegen nur zurückgewiesen werden, wenn derjenige, der ihn eingelegt hat, den Mangel innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat.

    1.  

      § 13
      Rücknahme des Widerspruchs

    (1) Der Widerspruch kann durch Erklärung gegenüber der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder gegenüber der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, bis zu dessen Zustellung zurückgenommen werden. Die Erklärung soll schriftlich oder zu Protokoll dieser Behörde abgegeben werden.

    (2) Die Rücknahme hat den Verlust des Rechtsbehelfs des Widerspruchs zur Folge.

    1.  

      § 14
      Entscheidung über den Widerspruch

    Hilft die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruch nicht ab, so wird von der Widerspruchsbehörde

    1. 1.

      ein Widerspruch, der nicht statthaft oder nicht frist- und formgerecht eingelegt worden ist, als unzulässig zurückgewiesen,

    2. 2.

      ein Widerspruch, der nicht für begründet erachtet wird, als unbegründet zurückgewiesen,

    3. 3.

      auf einen Widerspruch, der für begründet erachtet wird, der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben. Die Widerspruchsbehörde kann dabei entweder in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückverweisen. Die Behörde, an die die Sache zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Auffassung der Entscheidung der Widerspruchsbehörde gebunden."

  8. 8.

    Abschnitt II (§§ 19 bis 22) wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    1.  

      "II. Abschnitt
      Verwaltungszwang

      § 15
      Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

    (1) Die Verwaltungsbehörden können durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft öffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Der Verwaltungsakt kann mit den Zwangsmitteln nach § 17 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

    (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dem Betroffenen ist die unmittelbare Anwendung von Verwaltungszwang unverzüglich bekanntzugeben, soweit sie ihm nicht bereits durch die Ausführung bekanntgeworden ist.

    1.  

      § 16
      Vollzugsbehörden

    (1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Sie vollzieht auch den Widerspruchsbescheid.

    (2) Eine untere Verwaltungsbehörde kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.

    1.  

      § 17
      Zwangsmittel

    (1) Zwangsmittel sind:

    1. 1.

      Zwangsgeld (§ 18),

    2. 2.

      Ersatzvornahme (§ 19),

    3. 3.

      unmittelbarer Zwang (§ 20).

    (2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

    1.  

      § 18
      Zwangsgeld

    (1) Zwangsgeld ist in allen Fällen des § 15 Absatz 1 zulässig.

    (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens DM 3,- und höchstens DM 1.000,-.

    1.  

      § 19
      Ersatzvornahme

    Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

    1.  

      § 20
      Unmittelbarer Zwang

    Führt das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder ist es untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Gewalt zwingen.

    1.  

      § 21
      Androhung der Zwangsmittel

    (1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 15 Absatz 2), angedroht werden. Die Androhung bedarf der Schriftform. Für die Erfüllung der Verpflichtung ist eine Frist oder ein Termin zu bestimmen. Fristen und Termine sind so zu bemessen, daß der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

    (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

    (3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

    (4) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

    (5) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

    (6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Verwaltungsakten, die ein wiederholtes Handeln oder ein Dulden oder Unterlassen verlangen, kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden; Absatz 1 Sätze 3 und 4 findet keine Anwendung.

    (7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

    1.  

      § 22
      Festsetzung des Zwangsgeldes

    (1) Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, oder hat der Pflichtige der Verpflichtung, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, oder der Verpflichtung zu einem wiederholten Handeln zuwidergehandelt, so setzt die Vollzugsbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest

    (2) Die Festsetzung ist zuzustellen.

    1.  

      § 23
      Anwendung der Zwangsmittel

    (1) Ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges unanfechtbar geworden, oder ist ihr sofortiger Vollzug angeordnet, oder hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so wird

    1. 1.

      das festgesetzte Zwangsgeld eingezogen,

    2. 2.

      die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang der Androhung gemäß angewendet.

    (2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden.

    (3) Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt (§ 19), so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen fest.

    (4) Das festgesetzte Zwangsgeld sowie die festgesetzten Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

    (5) Der Vollzug eines Zwangsmittels ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.

    1.  

      § 24
      Ersatzzwangshaft

    (1) Ist die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden oder steht fest, daß sie keinen Erfolg haben wird, so kann die Vollzugsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.

    (2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

    (3) Die Anordnung der Ersatzzwangshaft bedarf der Bestätigung durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluß.

    (4) Die Ersatzzwangshaft ist, nachdem ihre Festsetzung unanfechtbar geworden ist, auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken. Der Betroffene kann die Vollstreckung jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag des Zwangsgeldes entrichtet. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend.

    1.  

      § 25
      Einschränkung von Grundrechten

    Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden eingeschränkt:

    1. 1.

      das Recht auf körperliche Unversehrtheit
      (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

    2. 2.
    3. 3.

      Die Unverletzlichkeit der Wohnung
      (Art. 13 des Grundgesetzes)."

  9. 9.

    Abschnitt III (§§ 23 und 24) fällt fort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AGVwGO,HB - Ausführungsgesetz-Verwaltungsgerichtsordnung/Art. 12, II. Abschnitt/
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