Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 72 - 78, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
Dokument
Art. 73 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 73 Verf – Übertragung von Hoheitsrechten
Für das in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Nds. GVBl. 1962 S. 151) bezeichnete Gebiet können öffentlich-rechtliche Befugnisse des Landes auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 72 - 78, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173452,76
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173452,76
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.