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Art. 30 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 30 Verf – Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung

(1) 1Kommt die Regierungsbildung und -bestätigung auf Grund des Artikels 29 innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder dem Rücktritt einer Landesregierung nicht zu Stande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen über seine Auflösung. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.

(2) 1Wird die Auflösung nicht beschlossen, so findet unverzüglich eine neue Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten statt. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 3Die weitere Regierungsbildung vollzieht sich nach Artikel 29 Abs. 2. 4Artikel 29 Abs. 3 findet keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 28 - 40, Dritter Abschnitt - Die Landesregierung/
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