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Art. 42 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Die Gesetzgebung

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 42 Verf – Gesetzgebungsverfahren

(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.

(2) Vor dem Beschluss des Landtages kann die Landesregierung verlangen, dass die Abstimmung bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.

(3) Gesetzentwürfe werden beim Landtag aus seiner Mitte, von der Landesregierung, durch Volksinitiative oder Volksbegehren eingebracht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 41 - 46, Vierter Abschnitt - Die Gesetzgebung/
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