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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 41 - 46, Vierter Abschnitt - Die Gesetzgebung/
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Art. 42 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Die Gesetzgebung
Art. 42 Verf – Gesetzgebungsverfahren
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.
(2) Vor dem Beschluss des Landtages kann die Landesregierung verlangen, dass die Abstimmung bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.
(3) Gesetzentwürfe werden beim Landtag aus seiner Mitte, von der Landesregierung, durch Volksinitiative oder Volksbegehren eingebracht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 41 - 46, Vierter Abschnitt - Die Gesetzgebung/
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