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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 56 - 62, Siebenter Abschnitt - Die Verwaltung/
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Art. 59 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Abschnitt – Die Verwaltung
Art. 59 Verf – Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden und Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder Landkreisen umgegliedert werden.
(2) 1Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. 2Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden oder Landkreise mit Genehmigung des Landes umgegliedert werden.
(3) Vor der Änderung von Gemeindegebieten ist die Bevölkerung der beteiligten Gemeinden zu hören.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 56 - 62, Siebenter Abschnitt - Die Verwaltung/
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