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Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NUVPG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) *)

Vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437)

Geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Regelungsgegenstand1
Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach Landesrecht2
Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung3
Zentrales Internetportal (zu § 20 UVPG)4
Federführende Behörde (zu § 31 UVPG)5
Überwachung der Durchführung von bestimmten Vorhaben (zu § 68 UVPG)6
Übergangsvorschriften7
Inkrafttreten8
  
Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfenAnlage 1
Liste der Pläne und Programme, die nach Landesrecht einer Strategischen Umweltprüfung oder Vorprüfung bedürfenAnalge 2
*)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), sowie der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU Nr. L 197 S. 30).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NUVPG,NI - Niedersächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/
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