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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VGebO,BE - Verwaltungsgebührenordnung/
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§ 4 VGebO
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
§ 4 VGebO – Gebühren nach dem Wert des Gegenstands
Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
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