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§ 107 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil VI – Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 107 LHO – Umlagen, Beiträge

Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 105 - 112, Teil VI - Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes/
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