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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 105 - 112, Teil VI - Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes/
Dokument
§ 110 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil VI – Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes
§ 110 LHO – Wirtschaftsplan
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 105 - 112, Teil VI - Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes/
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