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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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§ 60 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 60 LHO – Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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