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§ 93 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 93 LHO – Gemeinsame Prüfung

(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung

  1. 1.
    Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen, soweit nicht Artikel 70 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt,
  2. 2.
    Prüfungsaufgaben von diesen Rechnungshöfen übernehmen,
  3. 3.
    mit ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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