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§ 41 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 41 DSchG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1979 in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 36 - 41, Neunter Teil - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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