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§ 1 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremLMG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien,

  2. 2.

    die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

  3. 3.

    die Bürgermedien,

  4. 4.

    Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und

  5. 5.

    Modellversuche

im Land Bremen.

(2) Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

(3) Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

(4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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