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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 1 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 BremLMG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien,
- 2.
die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
- 3.
die Bürgermedien,
- 4.
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und
- 5.
Modellversuche
im Land Bremen.
(2) Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
(3) Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
(4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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