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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 25 - 39, Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten/§§ 25 - 34, Unterabschnitt 1 - Terrestrik und Satelliten/§§ 29 - 34, Kapitel 2 - Zuweisung/
Dokument
§ 33 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen
Unterabschnitt 1 – Terrestrik und Satelliten → Kapitel 2 – Zuweisung
§ 33 BremLMG – Rücknahme der Zuweisung
(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn
- 1.
eine der in § 29 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,
- 2.
die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde.
(2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
(3) Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 25 - 39, Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten/§§ 25 - 34, Unterabschnitt 1 - Terrestrik und Satelliten/§§ 29 - 34, Kapitel 2 - Zuweisung/
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