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§ 33 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Unterabschnitt 1 – Terrestrik und Satelliten → Kapitel 2 – Zuweisung

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremLMG – Rücknahme der Zuweisung

(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    eine der in § 29 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,

  2. 2.

    die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde.

(2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.

(3) Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 25 - 39, Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten/§§ 25 - 34, Unterabschnitt 1 - Terrestrik und Satelliten/§§ 29 - 34, Kapitel 2 - Zuweisung/
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