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§ 55 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 BremLMG – Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor darf nicht dem Medienrat angehören und muss ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Land Bremen haben. Sie oder er wird vom Medienrat auf fünf Jahre gewählt, zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Der Medienrat hat sich bei der Auswahl eines geeigneten Auswahlverfahrens zu bedienen. Die Neuberufung oder Wiederwahl einer Direktorin oder eines Direktors bedarf einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung. Für die zu treffende Auswahl gelten § 51 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in Abweichung von § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ein Dienstverhältnis im Sinne des Absatzes 3 zulässig ist. Tritt für die Direktorin oder den Direktor einer der in § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Ausschlussgründe ein, endet das Amt, es sei denn, der Anlass folgt aus der Tätigkeit als Direktorin oder Direktor der Landesmedienanstalt oder liegt im Interesse der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesmedienanstalt und das Interesse ist seitens des Medienrates festgestellt worden.

(2) Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor vor Ablauf der Amtszeit vom Medienrat abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das vorsitzführende Mitglied des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 46 - 57, Abschnitt 7 - Landesmedienanstalt/
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