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§ 56 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 BremLMG – Finanzierung und Haushaltswesen

(1) Die Landesmedienanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages, aus Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten, die sie verhängt, sowie durch Gebühren und Auslagen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung, die von der Rechtsaufsicht zu genehmigen ist.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für im Voraus vom Medienrat festgelegte Maßnahmen notwendig ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Notwendigkeit, Ansammlungshöhe und -zeitraum einer jeden Rücklage ist für jedes Haushaltsjahr gesondert festzustellen. Die Rücklagen sollen in ihrer Gesamtheit drei Zehntel des jährlichen Haushaltsvolumens nicht überschreiten. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen wird.

(3) Die Landesmedienanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung, in der alle Rücklagen ausgewiesen werden.

(4) Die Direktorin oder der Direktor stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung gemeinsam mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen ist. Darin enthalten sind sämtliche Bezüge, Vergütungen und geldwerte Leistungen, die der Direktorin oder dem Direktor im jeweiligen Geschäftsjahr gewährt wurden. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind der Rechtsaufsicht vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch eine sachverständige Prüferin oder einen sachverständigen Prüfer.

(5) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesmedienanstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(6) Die Landesmedienanstalt gibt sich eine Finanzordnung. Diese ist in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen.

(7) Radio Bremen verwendet die Finanzmittel nach § 112 Absatz 1 und 3 des Medienstaatsvertrages, die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesmedienanstalt benötigt werden, für die Förderung von innovativen und unabhängigen Film- und Medienprojekten, die im Land Bremen produziert werden. Die Verwendung des Überschusses ist von Radio Bremen in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf seiner Internetseite bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 46 - 57, Abschnitt 7 - Landesmedienanstalt/
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