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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/KitaFöG,BE - Kindertagesförderungsgesetz/§§ 4 - 9, Teil II - Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren/
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§ 8 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin
Teil II – Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren
§ 8 KitaFöG – Öffnungszeiten
Tageseinrichtungen sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten. In der Regel soll eine Öffnungszeit von insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten werden. Längere Öffnungszeiten bedürfen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; Gleiches gilt für Öffnungszeiten vor 6.00 Uhr und nach 21.00 Uhr.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/KitaFöG,BE - Kindertagesförderungsgesetz/§§ 4 - 9, Teil II - Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren/
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