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§ 15 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil IV – Elternbeteiligung und Betreuungsvertrag

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 KitaFöG – Bezirks- und Landeselternausschuss

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet, der sich aus den nach § 14 Absatz 5 gewählten Eltern zusammensetzt. Der Bezirkselternausschuss ist vom Jugendamt über wesentliche, die Tagesbetreuung betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Der Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte die Vertretung für den Landeselternausschuss.

(2) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat den Landeselternausschuss über wesentliche, die Tagesbetreuung betreffende Angelegenheiten zu informieren. Der Landeselternausschuss kann im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel oder sächlicher Ressourcen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/KitaFöG,BE - Kindertagesförderungsgesetz/§§ 14 - 16, Teil IV - Elternbeteiligung und Betreuungsvertrag/
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