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§ 6 ÖPNVG M-V
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG M-V
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖPNVG M-V – ÖPNV-Landesplan

(1) Der ÖPNV-Landesplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des SPNV und für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung im gesamten ÖPNV. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung stellt im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 den ÖPNV-Landesplan auf. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Erstellung des ÖPNV-Landesplans zu beteiligen. Dieser enthält mindestens Aussagen über

  • die langfristigen überregionalen Planungen für die Leistungsangebote und die Infrastruktur des ÖPNV,
  • Bestand und zukünftige Entwicklung des SPNV-Angebots,
  • Bestand und Entwicklung der Nachfrage nach SPNV-Leistungen sowie - Finanzierung und Organisation des ÖPNV.

(2) Der ÖPNV-Landesplan ist erstmals 1996 aufzustellen und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/ÖPNVG M-V,MV - Personennahverkehrsgesetz/