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§ 39 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Das Bezirksamt

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BezVerwG – Aufgaben der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters

(1) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister führt den Vorsitz im Bezirksamt. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

(2) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister übt die Dienstaufsicht über die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte aus.

(3) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ist Mitglied des Rats der Bürgermeister.

(4) Verstößt ein Beschluss des Bezirksamts gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung (§ 3 Absatz 2 Buchstabe b), so hat die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister binnen zwei Wochen den Beschluss unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Beanstandung kann das Bezirksamt binnen zwei Wochen die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung beider Seiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 34 - 39, 4. Abschnitt - Das Bezirksamt/
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