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Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG-BImSchG,BE
Gliederungs-Nr.: 2127-11
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AG-BImSchG – Emissionskataster Hausbrand (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel I Nr. 19 des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819). Zur weiteren Anwendung s. Artikel I Satz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819).

(1) Das Emissionskataster Hausbrand ist Teil des Emissionskatasters nach § 46 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Es wird für Feuerungsanlagen, die nicht unter die 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fallen, erstellt.

(2) Die Betreiber von Strom-, Fernwärme- und Gasnetzen in Berlin sowie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sind verpflichtet, der für die Erstellung des Emissionskatasters zuständigen Senatsverwaltung folgende gebäudebezogenen Daten in jährlicher Periodizität zu übermitteln, soweit sie bei der übermittelnden Stelle vorliegen:

  • Anzahl der Stromzähler für die unterschiedlichen Tarife,
  • Anzahl der Wohnungen und Anzahl der Arbeitsstätten,
  • gesamte Wohn- und Arbeitsfläche des Gebäudes,
  • durch Nachtstrom beheizte Fläche und Anschlussleistung oder Verbrauch,
  • durch Gassammelheizung beheizte Fläche und Gasverbrauch,
  • durch Gaseinzelheizung beheizte Fläche und Gasverbrauch,
  • durch Ölsammelheizung beheizte Fläche,
  • durch Öleinzelheizung beheizte Fläche,
  • durch Kohlesammelheizung beheizte Fläche,
  • durch Kohleeinzelheizung beheizte Fläche.

(3) Die zuständige Senatsverwaltung ordnet die Einzelangaben den Katasterflächen zu und anonymisiert diese durch katasterflächenbezogene Aggregation. Nach Anonymisierung und Aggregation der Daten sind die übermittelten Einzelangaben zu löschen.




§ 2 AG-BImSchG – Datenverarbeitung durch Bezirksämter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel I Nr. 19 des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819). Zur weiteren Anwendung s. Artikel I Satz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819).

(1) Die Bezirksämter sind befugt, personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu verarbeiten und zum Zwecke der Aufstellung des Emissionskatasters nach § 46 Bundes-Immissionsschutzgesetz an die dafür zuständige Senatsverwaltung zu übermitteln.

(2) Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.